Datenschutzwissen

Videoüberwachung: Was Privatleuten erlaubt ist

Überall Kameras. Der Staat überwacht mit ihnen öffentliche Räume, die Bank um die Ecke kontrolliert Eingangsbereich und Schalterhalle mit wachsamen Digitalaugen, der Nachbar lässt über seinem Garten eine Kameradrohne steigen – aber was ist überhaupt erlaubt im privaten Bereich? Darf in Deutschland jeder so einfach eine Videokamera unter die Dachrinne seines Hauses oder ans Balkongeländer hängen?

In den eigenen vier Wänden

Zunächst gilt: Wer oder was taucht im Sichtfeld der Kamera auf? Beschränkt sich dieser Bereich auf privat genutzte Innenräume oder ein Grundstück, das nicht öffentlich zugänglich ist, stellt das Anbringen einer Videokamera keine Form der Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO dar. Sie ist also innerhalb der eigenen Privatsphäre erlaubt, da davon auszugehen ist, dass keine fremden Personen ins Bild geraten und damit zum Fall für den Datenschutz werden – ausgenommen beispielsweise Einbrecher, vor denen die Kamera Schutz bieten soll, deren eigene Interessen und Freiheitsrechte jedoch nicht schutzbedürftig sind. Landen Filme der privaten Überwachungskamera aber etwa im Internet oder auf einem Handy, sind sie nicht mehr als privat einzustufen und stellen einen Verstoß gegen den Datenschutz dar.

Das sagt die DSGVO

Wie die DSGVO das Thema Videoüberwachung regelt, ist in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nachzulesen. Dort wird die Datenverarbeitung mittels Kamera dann erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten zu wahren. Entgegenstehende Interessen der von der Überwachung betroffenen Personen bzw. deren Grundrechte dürfen dem nicht überwiegen. Einige Juristen weisen darauf hin, dass sich Art. 6 nicht explizit auf die Videoüberwachung bezieht. Um Klarheit zu gewinnen, beziehen sie sich auch auf die Informationspflicht nach Art. 13 ff. DSGVO oder Schweigepflichtsregelungen für bestimmte Berufsgruppen, die aber im privaten Einsatzbereich nicht von Belang sind. Das Stichwort bleibt in jedem Fall das „berechtigte Interesse“.

Abwägung in verschiedenen Kriterien

Aufsichtsbehörden sondieren beim Anbringen von Videokameras im öffentlichen Raum zuerst deren Zweck. Das kann der Diebstahlschutz sein, die Beweissicherung oder die Wahrung des Hausrechts. Dann wird überprüft, ob eine Kameraanbringung überhaupt erforderlich ist. Vielleicht gibt es alternative Sicherheitssysteme, oder der Aufnahmebereich ist limitiert. In einem dritten Schritt muss zwischen den schutzbedürftigen eigenen Interessen und den von der Videoüberwachung erfassten Personen abgewogen werden. Dabei spielen auch die räumliche Situation, der Zeitrahmen, die verwendete Technik und die Speicherungsmodalitäten eine Rolle. Diese Faktoren gelten auch für das private Umfeld bis hin zur Videoüberwachung im Vereinsheim.

Die Voraussetzungen

Die Videoüberwachung eines Einfamilienhauses lässt sich mit einem berechtigten Interesse begründen. Dafür steht das Hausrecht – es beginnt und endet an der Grenze des Grundstücks. Schon der Kamerablick ins Nachbargrundstück oder auf den vor dem Gartenzaun vorbeiführenden Gehsteig gehört nicht mehr zum Raum dieser Befugnis.

Bei einem Mehrfamilienhaus muss ein Anbringen von Kameras zur Abwehr von Straftaten von den Eigentümern beschlossen werden. Die Hausbewohner dürfen keinen Datenzugriff haben. Bei beiden Haustypen ist zu erwägen, in welchem Zeitraum die Kamera laufen darf. Wer sich für eine Kamera-Atrappe entscheidet, muss übrigens die gleichen Kriterien erfüllen. Hier geht es darum, einen übermäßigen Überwachungsdruck auf Unbetroffene zu vermeiden. Beim Abwägen des berechtigten eigenen Interesses gegen die schützenswerten Interessen und Freiheiten anderer spielen aber nicht nur Aspekte der Sicherheit eine Rolle, sondern auch solche rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dieses Verhältnis muss hinreichend konkret vor dem Einsatz der Kamera und damit der Datenverarbeitung festgestellt worden sein. Und es darf nicht gegen die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO formulierten Datenschutzgrundsätze verstoßen.

Auch Vereine müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen können, Vereinsheim und Gelände per Videokamera zu überwachen. Für den Kameraeinsatz muss eine Erforderlichkeit vorliegen, die sich nicht beliebig auf Räume und Flächen beziehen darf. Die Speicherung von Videoaufzeichnungen hat diesem Erforderlichkeitsgrundsatz zu genügen, wobei in der DSGVO keine Speicherdauer geregelt ist. Eine Aufbewahrung über 48 Stunden sollte aber laut Art. 5 Abs. 2 DSGVO wegen der Datensparsamkeit vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Bilddaten nur zu dem bestimmten Zweck genutzt werden dürfen.

Wo auch immer die Kamera letztlich installiert wurde – sie darf nicht versteckt angebracht sein. Das ist verboten. Im quasi öffentlichen Raum eines Vereins muss ein deutlich erkennbares Hinweisschild auf Augenhöhe angebracht werden. Auf einem Privatgrundstück kann ein solches Schild zumindest abschreckende Wirkung auf Einbrecher haben.

Zurück

Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.

Datenschutz & Datensicherheit Das Fachinformationsportal

  • Aktuelles Fachwissen
  • Rechtssichere Entscheidungen
  • Praktische Arbeitshilfen
  • Übersichtliche Prozessdarstellungen
  • Sofort einsetzbare Schulungen

Jetzt 4 Wochen testen