Datenschutz im Betrieb

Typische Beispiele zur Abgrenzung des Fragerechts des Arbeitgebers

Im Bewerbungsgespräch wollen sich Arbeitgeber ein möglichst genaues Bild von einem potenziellen neuen Mitarbeiter machen. Dennoch darf er nicht alles fragen, was ihn interessiert. Durch das Bundesarbeitsgericht wurden Grundsätze entwickelt, die genau festlegen, welche Sachverhalte und Tatsachen er erfragen darf. Es gibt eine ganze Reihe von unzulässigen Fragen im Bewerbungsgespräch.

Tatsächlich hängt das Fragerecht von der ausgeschriebenen Stelle ab. Zulässig sind im Bewerbungsverfahren Fragen, die nach objektiven Maßstäben zur konkreten Entscheidung über die Bewerbung erforderlich sind. Themen, die erst zum Vertragsabschluss relevant werden, sind unzulässig.

Im Folgenden geben wir Ihnen einige typische Bespiele zur Abgrenzung des Fragerechts.

Berufserfahrungen und Qualifikationen

Berufserfahrungen und Qualifikationen dürfen erfragt werden, soweit sie in einem Zusammenhang mit der Stelle stehen. Weit zurückliegende und mit der fraglichen Stelle nicht mehr im Zusammenhang stehende Berufserfahrungen dürfen nicht mehr erfragt werden, weil sie keine Rückschlüsse auf die Eignung für die aktuelle Stelle mehr zulassen.

Finanzielle Verpflichtungen und Überschuldung

Fragen nach eventuellen finanziellen Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Lediglich bei besonderen Vertrauensstellungen mit finanziellen Dispositionsbefugnissen oder Verantwortung für Geldmittel dürfen hohe Unterhaltsverpflichtungen und Überschuldung erfragt werden. Dies geschieht unter dem Gesichtspunkt, dass sich auch der Arbeitgeber vor unangemessenen Risiken schützen können muss. Nach Lohn- und Gehaltspfändungen darf im Bewerbungsverfahren nicht gefragt werden. Diese Frage ist erst bei der Einstellung wegen der Lohn- und Gehaltsabrechnung erlaubt.

Früheres Gehalt

Das frühere Gehalt darf nicht erfragt werden. Es kann dann einbezogen werden, wenn der Bewerber zum Beispiel das frühere Gehalt als Forderung in die Verhandlung eingebracht hat.

Private Lebensverhältnisse

Grundsätzlich sind Fragen nach den privaten Lebensverhältnissen, sportlicher Betätigung einschließlich Risikosportarten, Raucher oder Nichtraucher, Aktivitäten in der Öffentlichkeit wie Demonstrationsteilnahme, Schreiben von Leserbriefen, ehrenamtliche Tätigkeiten etc. unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind Fragen nach einer beabsichtigten Eheschließung, nach der Zahl der Kinder und nach der Familienplanung.

Religionszugehörigkeit

Die Angabe der Religionszugehörigkeit ist zwar beim Abschluss eines Arbeitsvertrags erforderlich, ist im Bewerbungsverfahren aber in aller Regel unbedeutend und darf nicht erfragt werden. Es sei denn, es handelt sich um eine Stelle in einem Tendenzunternehmen, zum Beispiel in einer kirchlichen Organisation, in der eine bestimmte Religionszugehörigkeit erwartet wird. Unter diesen Gesichtspunkten darf zum Beispiel auch ein Journalist, der sich bei einer Zeitung bewirbt, nach einer Parteimitgliedschaft gefragt werden.

Zeitliche Verfügbarkeit

Die zeitliche Verfügbarkeit, das heißt die zeitliche Unabhängigkeit des Bewerbers von bestimmten oder regelmäßigen Arbeitszeiten und seine diesbezügliche Flexibilität, darf bei Vorliegen entsprechender Anforderungen der Stelle, zum Beispiel bei umfangreicherer Reisetätigkeit, erfragt werden. Das Fragerecht geht aber nicht so weit, dass auch nach den familiären Verhältnissen oder danach gefragt werden darf, wer in der Zeit der Abwesenheit die Kinder betreut oder sonstige familiäre Aufgaben wahrnimmt.

Persönlichkeitsprofile, psychologische Tests, Intelligenztests

Zunehmend werden im Bewerbungsverfahren psychologische Tests durchgeführt, zum Beispiel um die Reaktionen und die Belastbarkeit des Bewerbers und Verhaltensmuster in bestimmten Situationen herauszufinden. Da diese Testverfahren in besonderer Weise die Persönlichkeit des Bewerbers analysieren, ist ihr Einsatz nur bei besonderen beruflichen Anforderungen gerechtfertigt.

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