Datenschutzwissen

Wer darf oder muss wissen, ob sein Gegenüber vollständig geimpft oder genesen ist?

Schon die Entwickler der Corona-App hatten an den Anforderungen des Datenschutzes gemäß DSGVO zu knabbern. Das Ergebnis: Eine funktionierende App, wie sie sich die Auftraggeber in der Regierung gewünscht hatten, ist mit dem Datenschutz unvereinbar. Ebenso schwierig gestaltet sich nun der Umgang mit Geimpften, Genesenen und Teilgeimpften: Wer darf oder muss wissen, wie oft, mit welchem Vakzin und wann ich geimpft wurde?

Die kommenden Monate sind mit Spannung zu erwarten, denn der inzwischen rasante Fortschritt bei den Impfungen bringt etliche rechtliche Fragen mit sich. Dabei geht es um die Praxis im Arbeitsleben ebenso wie um den Freizeitbereich. Der Gesetzgeber ist noch etliche Antworten schuldig. Denn erstens ist die Impfung gegen das COVID-19-Virus ein medizinisches Ereignis, das der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Und zweitens gelten für alle Bürger Freiheitsrechte, die nicht einfach so mit Privilegien – beispielsweise für Geimpfte – unterhöhlt werden dürfen, schon gar nicht aufgrund der Verwendung von Daten, die prinzipiell dem Datenschutz unterliegen. Eine knifflige Situation also, bei der die Paragrafen der Impf-Verordnung mit denen der DSGVO kollidieren.

Anonyme Impfdaten für das RKI

Grundsätzlich bleibt eine Corona-Schutz-Impfung anonym, wie es der Paragraf 7 der Corona-Impfverordnung vorschreibt. Die Daten der Geimpften gehen zur Auswertung und zur Bestimmung von Inzidenzwerten an das Robert Koch Institut (RKI), allerdings ohne eine namentliche Zuordnung. Übertragen werden neben einem Patienten-Pseudonym, Geburtsmonat und Geburtsjahr, das Geschlecht, der Landkreis des Wohnorts, das Datum der Impfung, eine Chargennummer sowie die Grundlage für die jeweilige Priorisierung. Also bleibt jede Impfung anonym und wird weder Arbeitgebern noch Behörden angezeigt.

Informationspflicht gegenüber Arbeitgebern nur in Medizin und Pflege

Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber nicht das Recht, von seinen Mitarbeitern eine Impf-Information einzufordern. Zumal keine gesetzliche Pflicht zur Impfung besteht. Allerdings gelten Ausnahmen hiervon für besondere Berufsgruppen, allen voran für Arbeitnehmer im Gesundheitswesen. Denn die hier beschäftigten Arbeitnehmer haben im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu besonders vulnerablen Personen, die mit außergewöhnlichen Schutzmaßnahmen behandelt und versorgt werden müssen. Dies gilt gleichermaßen für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie für diejenigen in Pflegeeinrichtungen. Hier darf der Arbeitgeber durchaus die Information über den Impfstatus seiner Angestellten einfordern.

Auch wenn diese Arbeitnehmer bei den Impfungen priorisiert werden, besteht auch für sie keinerlei Impfpflicht. Allerdings kann der Arbeitgeber die Impfung einfordern und als Voraussetzung für eine reguläre Beschäftigung zur Bedingung machen. Verweigert der Arbeitnehmer eine Impfung aus persönlichen Gründen, stellt die Weigerung für den Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund dar. Gleichwohl kann der Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung aussprechen, da der Arbeitnehmer ohne Impfung der vertraglich geregelten regulären Arbeit nicht nachkommen kann, solange er nicht über einen Impfschutz verfügt. Das setzt allerdings voraus, dass im Sinne des bestmöglichen Schutzes der vulnerablen Patienten oder Pflegebedürftigen zum Schutzpaket (etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung) gehört, dass nur geimpfte Angestellte den Dienst an den Patienten verrichten dürfen.

Arbeitnehmerpflichten und -rechte außerhalb von Medizin und Pflege

Außerhalb der Gesundheits- und Pflegebranche haben Arbeitgeber kein Recht darauf, über den Impfstatus ihrer Angestellten informiert zu werden. Allerdings ist die Praxis, die in vielen Unternehmen zur Anwendung kommt, Impfanreize zu geben, zulässig. Ein Arbeitgeber darf aktiv dafür werben, dass seine Angestellten sich impfen lassen, und dies auch mit Prämien belohnen. Allerdings muss das Prämiensystem so angelegt sein, dass Impfverweigerer nicht benachteiligt werden, weil sie nicht zur Impfung gehen. Um eine Prämie zu gewähren, darf der Arbeitgeber sich durch Zeigen des Attests oder des Impfausweises Gewissheit darüber verschaffen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich geimpft worden ist.

Allerdings darf die Tatsache einer Impfung nicht in der Personalakte vermerkt oder anderweitig gespeichert werden. Darüber hinaus ist die Impfung gegen das Coronavirus reine Privatsache des Angestellten und unterliegt keinerlei Offenlegungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser darf eine Information weder einfordern noch in Form von Akteneinträgen vermerken, selbst wenn er eine Prämie für den positiven Impfbescheid gewährt hat.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.

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