So ist die Nutzung von E-Mail, Internet und Telefon am Arbeitsplatz geregelt
Wenn die Nutzung der betrieblichen Kommunikationssysteme für private Zwecke erlaubt ist oder stillschweigend geduldet wird, wird der Arbeitgeber zum Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Das bedeutet für Unternehmen, dass die private Kommunikation unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses fällt. Die Computer und Telefone am Arbeitsplatz sind daher so aufzusetzen, dass sie die gesetzlichen Pflichten nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bzw. des Telemediengesetzes (TMG) erfüllen können.
Wichtig
Ist die Nutzung der betrieblichen Kommunikationssysteme für private Zwecke erlaubt oder stillschweigend geduldet, so wird dadurch der Arbeitgeber zum Diensteanbieter (Provider) im Sinne des TKG und die Mitarbeiter werden zu seinen Kunden.
Gemäß § 88 Abs. 1 TKG unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände dem Fernmeldegeheimnis – insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Anruf oder Mailwechsel beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber sowohl bezüglich des Inhalts als auch der im Zusammenhang mit dem Kommunikationsvorgang entstehenden Protokolldaten in den IT-Systemen, das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG zu beachten hat. Tut er es nicht, macht er sich strafbar.
Rechtshinweis
Ein Mithören von Telefongesprächen, das Aufzeichnen der Gespräche (abgesehen von besonderen Fällen mit Einwilligung der Betroffenen) oder eine Einsichtnahme in die Inhalte der E-Mail- oder Internetkommunikation sind unzulässig.
E-Mails und das Fernmeldegeheimnis
E-Mails unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nur für die Dauer der Übertragung. Im Einzelfall ist genau zu prüfen, wann der Übermittlungsvorgang abgeschlossen ist. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn die E-Mail im Postfach des Empfängers angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Das Fernmeldegeheimnis gilt nach Abschluss des Übertragungsvorgangs nicht mehr. Es schützt die Daten nur während des Kommunikationsvorgangs (während der Übermittlung), aber nicht mehr nach dessen Abschluss.
Nach einem Verbot der Nutzung der Kommunikationssysteme für private Zwecke greift zwar nicht mehr der Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses, aber die Daten unterliegen dem allgemeinen Schutz des BDSG. Damit ist dem Arbeitgeber zwar grundsätzlich auch ein Zugriff auf die Inhalte versagt, es entfällt aber die Strafbarkeit eines unbefugten Zugriffes gemäß § 206 StGB.
In diesem Rahmen ist eine Erhebung, Speicherung und Auswertung der Verkehrsdaten möglich, soweit dies im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 32 Abs. 1 BDSG zulässig ist. Auch gibt es Szenarien, in denen die Auswertung im berechtigten Interesse des Arbeitgebers erforderlich und unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Interesses des Mitarbeiters durchgeführt werden darf.
Dass die Beschäftigten die betrieblichen E-Mails zur Verfügung stellen müssen, ist unbestritten. Allerdings sollte dies in einer Form geschehen, dass die Beschäftigten darüber informiert sind, und nicht durch heimliche Kontrollen.
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