Datensicherheit im Internet

Das Recht auf Vergessenwerden im Licht der DSGVO

Laut ErwGr. Nr. 66 sollte eine betroffene Person ein „Recht auf Vergessenwerden“ haben, wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedsstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, verstößt. Lesen Sie hier einen Auszug aus unserem Ratgeber „Datenschutzprozess“. Dort können Sie die Einzelheiten und die Ausnahmen, unter denen personenbezogene Daten nicht gelöscht werden sollen, detailliert nachlesen.

Wann greift das Recht auf Löschung?

Das Recht auf Löschung ist in Art. 17 DSGVO geregelt. Dadurch sollen betroffene Personen insbesondere darauf Anspruch haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden,

  • wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden,
  • wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder
  • wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt.

Unrechtmäßige Verarbeitung der Daten

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, das heißt, wenn für die Verarbeitung keine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Personenbezogene Daten dürfen aber gespeichert werden, solange die Kenntnis der Daten für die Zweckerreichung erforderlich ist. Die betroffene Person hat gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe zutrifft.

Widerruf der Einwilligung

Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, widerrufen hat, und eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung nicht besteht.

Widerspruch wegen besonderer Situation und keine vorrangigen Verarbeitungsinteressen

Auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn die betroffene Person gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO wegen ihrer besonderen Situation Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Ein weiterer Grund für die Lösung besteht darin, wenn die betroffene Person gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung zu Zwecken der Werbung oder des Profilings eingelegt hat.

Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich

Wenn die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht, dem der Verantwortliche unterliegt, oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, sind die Daten zu löschen.

Ausnahmen von der Löschpflicht

Eine Löschpflicht besteht gem. § 35 BDSG-neu nicht für automatisierte Datenverarbeitungen, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und das Interesse der Betroffenen an einer Löschung als gering anzusehen ist oder wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen.

Datenerhebung in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn sie in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gem. Art. 8 Abs. 1 DSGVO (Einwilligung von Kindern) erhoben wurden, zum Beispiel im Zusammenhang mit elektronischen Diensten im Fernabsatz und auf individuelle Abrufe eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen.

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