Datenschutzwissen

Mit Spannung erwartet: Die Bundesregierung plant offenbar ein neues Datenschutzgesetz

Als im Mai 2018 die DSGVO in Kraft trat, löste sie im Wesentlichen das bis dahin in Deutschland gültige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Allerdings sieht die DSGVO ausdrücklich nationale Individualregelungen in den einzelnen EU-Mitgliedsländern vor.

Dazu gelten für Deutschland nach wie vor Bestimmungen der Gesetzestexte Telemediengesetz sowie Telekommunikationsgesetz, generell gilt national das Bundesdatenschutzgesetz neuer Fassung seit 2018. Um eine Zusammenfassung der verschiedenen geltenden Gesetze geht es also im vorliegenden Gesetzentwurf: „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und bei Telemedien sowie zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze“ (TTDSG).

Was der Referentenentwurf zum TTDSG vorsieht

Im Referentenentwurf ist eine klare Zielsetzung erkennbar. Denn die jüngsten Rechtsdiskussionen um eine Reglementierung der großen Internet-Giganten zeigten immer wieder auf, dass hier trotz klarer Vorgaben der DSGVO immenser Nachholbedarf besteht.

Das Nebeneinander der verschiedenen Gesetze (DSGVO, TMG und TKG) führe zu Rechtsunsicherheiten, heißt es in der Einleitung eines geleakten Dokuments. Betroffen davon seien Verbraucher, „die Telemedien und elektronische Kommunikationsdienste nutzen, Anbieter solcher Dienste sowie auch die Aufsichtsbehörden, die die Rechtskonformität überwachen und Verstöße sanktionieren“.

Ziel des Gesetzes ist also, Rechtsklarheit für alle betroffenen Parteien herzustellen.

Wörtlich heißt es: „Die Datenschutz-Bestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, sollen aufgehoben und in einem neuen Gesetz zusammengeführt werden. Dabei sollen zugleich die erforderlichen Anpassungen an die DSGVO erfolgen.“

Ein wichtiger Aspekt im neuen Gesetz wird eine Neufassung der E-Privacy-Richtlinie sein: „Die in Deutschland insbesondere im Hinblick auf das Setzen von Cookies umstrittene Frage der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der E-Privacy-Richtlinie soll mit diesem Gesetzentwurf geklärt werden“, heißt es im Entwurf.

Dabei sollen aber, „funktionierende Geschäftsmodelle weder beeinträchtigt noch Innovationen in der digitalen Welt behindert werden“, ist im Text weiter zu lesen.

Geltungsbereich des neuen Gesetzes

Das geleakte Dokument aus dem BMWi definiert in Paragraph 1 folgenden Geltungsbereich für das geplante Gesetz:

„Dieses Gesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten der Endnutzer von elektronischer Kommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig elektronische Kommunikationsdienste in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen, einschließlich öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen, erbringen oder an deren Erbringung mitwirken, und von Telemedien.“

Es ist also abzusehen, dass mit dem neuen Gesetz vor allem Unternehmen konfrontiert werden, die für die Optimierung ihrer Dienste und die immer genauere Analyse von Usern riesige Datenmengen einsammeln.

Auch für den Umgang und den Einsatz von Cookies stehen Neuerungen an. So heißt es im Gesetzentwurf, dass nur noch drei Ausnahmen zur Einwilligungspflicht für Cookies geben wird, nämlich wenn das Setzen von Cookies:

  1. „technisch erforderlich ist, um eine Kommunikation über ein elektronisches Kommunikationsnetz zu übermitteln (…)“
  2. „vertraglich ausdrücklich mit dem Endnutzer vereinbart wurde, um bestimmte Dienstleistungen zu erbringen“
  3. „zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.“

Weitere Neuerungen sind im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Datenschutzbehörden in Planung. Die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur (BNetzA) und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) werden neu sortiert. Der BfDI solle in diesem Bereich zukünftig die Aufsicht über den gesamten Schutz der personenbezogenen Daten übernehmen. Bisher war die BNetzA hier zum Beispiel für das Abhörverbot und die Einhaltung von Informationspflichten zuständig.

Es wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bis der Gesetzentwurf dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Zurzeit findet sich die Gesetzesinitiative in der Phase der Anhörungen. Erfahrungsgemäß wird es bis zur endgültigen Entwurfsfassung noch einige Änderungen geben. Dennoch zeigt die erste Fassung des Entwurfs eindeutig, dass den Grundsätzen des Datenschutzes angesichts fortschreitender Digitalisierung in allen gesellschaftlichen und staatlichen Bereichen eine immer größere Bedeutung zukommt – und der Gesetzgeber dringenden Handlungsbedarf erkennt.

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