Datenschutzwissen

Mobilfunkanbieter geben nach wie vor Daten an Schufa & Co. – ein Rechtsbruch?

Seit vielen Jahren ist es gängige Praxis: Die Anbieter von Mobilfunkverträgen geben die personenbezogenen Daten ihrer Kunden an Wirtschaftsauskunfteien, wie Schufa und Co. Datenschützer sehen das als äußerst problematisch an. Eine Bestandsaufnahme.

Mobilfunkverträge gehören zu den Fixkosten der meisten Bundesbürger, oftmals beinhalten sie nicht nur den Service des reinen Mobilfunks, sondern sie sind zusätzlich als Minifinanzierungs-Konzept für ein Endgerät, in der Regel ein teures Smartphone, ausgestaltet. Daher war es stets gängige Praxis, dass Schufa und Co. von den Mobilfunkanbietern über diese Verträge informiert wurden. Für die Auskunftsdienste ein wichtiges Indiz bei der Beurteilung des Nutzers hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit. Datenschützer sehen darin einen handfesten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, zumindest, wenn die betroffenen Handy-Nutzer dieser Praxis nicht eindeutig zustimmen.

Zwar ist es rechtens, wenn dauerhaft säumige Zahler sowie Nutzer, die durch mutwilligen Betrug auffallen, bei den einschlägigen Auskunfteien gespeichert werden. Allerdings ist fraglich, ob unbescholtene Vertragspartner, die lediglich häufig ihren Mobilfunk-Anbieter wechseln oder sehr empfänglich für attraktive Angebote sind, aufgrund dieser Praktiken in ihrer Kreditwürdigkeit eingeschätzt werden dürfen. Die Datenschützer äußerten wiederholt Bedenken, denn nach ihrer Ansicht ist es nicht rechtens, dass beispielsweise die Entscheidung über eine Kreditvergabe davon abhängen könnte, wie häufig der Antragsteller in den vergangenen Jahren den Mobilfunk-Provider gewechselt hat.

Auskunfteien sehen gerade das „Mobilfunkverhalten“ als aussagekräftig an

Die Wirtschaftsauskunfteien geben sich uneinsichtig und verweisen darauf, dass die Praxis sich seit Jahren bewährt habe. Zudem seien Beschwerden von Mobilfunk-Kunden hinsichtlich dieser Daten Praxis absolute Ausnahme. Außerdem führen diese Unternehmen an, dass vor allem Menschen mit geringen Einkommen, beispielsweise Kunden im Rentenalter, junge Mobilfunknutzer oder auch Vertragspartner mit Migrationshintergrund oftmals kaum nennenswerte Kredithistorien aufwiesen, aufgrund derer eine Kreditwürdigkeit beurteilt werden könnte. Wer also noch keinen größeren Kredit aufgenommen hat, kann kaum hinsichtlich seiner Zahlungsmoral und der Bereitschaft, Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen, beurteilt werden. Daher, so die Ansicht der Auskunfteien, sei nicht mal eine Einwilligung dazu einzuholen, ob die Handyvertragsdaten gespeichert werden.

Einwilligung als Grundlage scheint der vielversprechendste Weg

Seit Inkrafttreten der DSGVO haben EU-Bürger zweifelsohne das Recht, selbst darüber zu befinden, welche Daten sie preisgeben und welche nicht. Die Wirtschaftsauskunfteien wiederum benötigen personenbezogenen Daten für ihr Kerngeschäft, die Bonitätsbeurteilung. Ob dafür Daten aufgrund eines berechtigten Interesses der Wirtschaftsauskunfteien gespeichert werden dürfen, regelt der Art. 6 der DSGVO. Hier ist beschrieben, unter welchen Bedingungen das berechtigte Interesse beispielsweise einer Wirtschaftsauskunftei geltend gemacht werden kann: „… die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen ...“.

Da die gespeicherten Daten die Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Privatperson ermöglichen, ist ein berechtigtes Interesse durchaus vorhanden. Immerhin treffen ja Kreditinstitute auf Basis dieser Daten, die sie von den Wirtschaftsauskunfteien erhalten, wichtige Entscheidungen, wie etwa eine Kreditbewilligung. Allerdings definiert die DSGVO in Art. 13 DSGVO, dass die betroffenen Personen umfassend darüber informiert werden müssen, sobald ihre Daten aufgrund eines berechtigten Interesses weitergegeben werden und wo und wie lange sie gespeichert werden.

Fazit

Ob die Art und Weise, wie ein Betroffener seinen Mobilfunkvertrag erfüllt, aussagekräftig genug ist, um seine Bonität oder die Kreditwürdigkeit zu belegen, sei dahingestellt. Ob die Mobilfunkanbieter also auch künftig ungefragt personenbezogene Daten an Wirtschaftsauskunfteien geben dürfen, müssen vermutlich Gerichte entscheiden. Fest steht allerdings heute schon, dass den Betroffenen eine solche Datenspeicherung mitgeteilt werden muss – wahrscheinlich täten sich die Mobilfunkanbieter einen großen Gefallen damit, dieses Thema aktiv mit ihren Kunden zu klären, anstatt den jahrelangen heimlichen Datentransfer auch weiterhin zu verschleiern.

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