Datenschutzwissen

Kameradrohnen – ein Thema für den Datenschutz?

Vorbei sind die Zeiten, als Drohnen nur ein nerdiges Technikspielzeug waren, welches obendrein so viel kostete wie ein Kleinwagen. Heute kann jeder zum Luftfilmer werden. Wir erläutern, was dabei aktuell erlaubt ist und wo Datenschutzkonflikte drohen.

Dank Preisen von einigen Hundert Euro sind die unbemannten Luftfahrzeuge längst in der breiten Gesellschaft angekommen und erfreuen sich bei Jung und Alt gleichermaßen großer Beliebtheit. Natürlich gibt es einige „Hobbypiloten“, die ihre Drohne einfach nur fliegen lassen, doch der Großteil der Drohnen wird dafür genutzt, um mittels Kamera Aufnahmen aus der Luft zu machen – in Zeiten der DSGVO und weiterer Datenschutzrichtlinien ein heikles Thema!

Datenschutz nur bei Drohnen mit Kamera ein Thema

Bevor die Drohne das erste Mal ausgeflogen wird, sollte man sich unbedingt über die Luftverkehrsordnung informieren. Die besagt gemäß Paragraf 21 a, dass unbemannte Luftfahrtsysteme, worunter auch Drohen zu rechnen sind, ohne Genehmigung in Betrieb genommen werden können (für Drohnen mit einem größeren Gewicht als 0,25 kg ist allerdings eine Kennzeichnung Pflicht; für Drohnen über einem Gesamtgewicht von 2 Kilo benötigt der Drohnenpilot einen Flugkundenachweis). Zudem muss gewährleistet sein, dass der Drohnenführer immer Sichtkontakt zu seinem Flugobjekt hat.

Eine weitere wichtige Vorschrift ist der Mindestabstand von 100 Metern, der zu sensiblen Punkten wie Flughäfen, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, militärischen und industriellen Anlagen oder Bundesfernstraßen gehalten werden muss. Soweit, so gut: Verfügt die Drohne noch über eine Kamera, kommt dann aber noch ein weiterer beachtenswerter Aspekt hinzu – der Datenschutz! Grundsätzlich kann die Inbetriebnahme einer Drohne mit drei Reglungsfeldern der DSGVO in Konflikt geraten.

Hier kollidieren Kameradrohnen mit dem Datenschutz

Mal schauen, was gerade in Nachbars Garten passiert? Oder das Trainingsgelände des Lieblingsvereins überfliegen, um zu schauen, wie es dem angeschlagenen Topstar des Clubs geht? Was sich im Zeitalter der Drohnen verführerisch und fast schon naheliegend anhört, kann zu ernsten Problemen führen. Da ein solches Verhalten als Videoüberwachung eingestuft wird, widerspricht ein Drohneneinsatz in diesem Punkt der DSGVO. Hier wird klar geregelt, dass eine Überwachung mit Kamera nur von öffentlichen Stellen (Polizei, Betreiber der lokalen U-Bahn) gestattet ist.

Da private Drohnenflüge im Allgemeinen eher nicht der Kontrolle dienen, dürfte dieser Punkt die wenigsten betreffen. Weitaus kritischer könnte im Zusammenhang mit Drohnenflügen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG werden. Was in typisch deutscher Paragrafeneinteilung daherkommt, beschreibt nichts anderes als die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese liegt dann vor, wenn eine Drohne mit Kamera beispielsweise ein privates Grundstück überfliegt.

Sollten die Grundstücksbesitzer im Anschluss eines solchen „Überflugs“ den Besitzer der Drohne ausfindig machen können, drohen diesem eine Anzeige und eine Strafe, die eher nicht zimperlich ausfallen wird – immerhin steht das Recht auf allgemeine Persönlichkeit im Grundgesetz. Manche Drohnen können sogar noch tieffliegend gute Aufnahmen machen, oder aber aus der Luft gestochen scharfe Bilder schießen. Was einerseits einen tollen Vorteil darstellt, kann im Bezug auf die DSGVO zu einem bösen Erwachen führen. Sollten auf den Aufnahmen der Drohnen Personen gut zu erkennen sein, dürfen diese nicht einfach ohne Einwilligung derer, beispielsweise im Internet, veröffentlicht werden. In diesem Fall regelt die DSGVO ganz eindeutig das Recht am eigenen Bild. Übrigens: Streitfälle über Bildveröffentlichungen dritter Personen im Internet sind einer Dauer-Rechtsstreitthema.

Widerrechtlicher Drohneneinsatz – das droht!

Vereinfachend kann man also festhalten, dass ein Drohnenflug kritisch werden kann, sofern diese eine Kamera hat und in die Privatsphäre Dritter eindringt. Daher sollte man mit seiner Drohne mit dem richtigen „Fingerspitzengefühl“ fliegen und erkennen, welche Flüge datenschutzrechtlich problematisch werden können. Wird diese Faustregel nicht eingehalten, kann es sehr schnell teuer werden: Dann drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall ein langwieriges Gerichtsverfahren. Kosten im vierstelligen Bereich sind dann zu erwarten. Ein teures Vergnügen für den „Drohnenspaß“ ...

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