Gesundheitsämter übermitteln Daten von Corona-Infizierten an die Polizei. Ist das datenschutzrechtlich abgesichert?
In vielen Bundesländern kam es vermehrt zur Übermittlung personenbezogener Daten von Gesundheitsämtern an die ortsansässigen Polizeidienststellen. Datenschützer sehen dabei einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte sowie die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 StGB.
Wer unbefugt sensible Gesundheitsdaten an Dritte übermittelt, macht sich strafbar, so die Landesdatenschutzbeauftragte von Niedersachsen, Barbara Thiel.
Stand der aktuellen Lage: Bundesländer handeln in eigenem Interesse
In Niedersachsen ist das zuständige Gesundheitsamt der Meinung, dass nach Auffassung der Behörden eine Kontrolle, ob angeordnete Quarantänemaßnahmen eingehalten werden, kaum möglich sei. Hierfür verhandeln zuständige Datenschutzbeauftragte mit den Gesundheitsämtern. Fest steht: Die Polizei hat bereits mehrere Hundert Datensätze über Personen erhalten, die sich mit dem Corona-Virus infiziert haben. Diese Listen enthalten neben sensiblen personenbezogenen Daten auch Adressdaten, Quarantänebestimmungen und Angaben zu Kontaktpersonen. Hierzu äußerten mehrere Datenschützer ihre ausdrücklichen Bedenken, wobei die Bundesländer keineswegs eine einheitliche Regelung treffen konnten.
Das Ziel der Datenübermittlung an die Polizei
Im Vordergrund stehen selbstverständlich die Interessen der Polizei, die in erster Linie die Gesundheit der Beamten und Beamtinnen betrifft. Bei Unfällen könnte der zuständige Polizeibeamte zudem prüfen, ob es sich um einen Corona-Infizierten handle und somit geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Aufseiten der Gesundheitsämter beruft man sich ausschließlich auf das Gesetz des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Stefan Brink, Datenschutzbeauftragter des Landes Baden-Württemberg, hat hierzu eine klare Positionierung: „Wen sollen wir noch alles informieren: die Feuerwehr, die Sanitäter, die Gerichtsvollzieher, die Steuerfahndung? Da droht ein Dammbruch.“ Er sieht die eingeleiteten Maßnahmen der Polizei sowie der Gesundheitsämter als rechtswidrig an.
Datenbanken mit erheblichen Einschränkungen als Maßnahme
Das Land Baden-Württemberg hat hierzu im Einklang mit den Datenschützern eine Datenbank angekündigt, die nur in bestimmten Einzelfällen, beispielsweise bei einer Hausdurchsuchung, geöffnet werden kann. Dabei handle es sich um eine streng passwortgeschützte Datenbank. Findet nun beispielsweise eine Durchsuchung statt, kann unter bestimmten Bedingungen vorab geklärt werden, ob sich unter den Tatverdächtigen Corona-Infizierte befinden. Die rechtswidrigen Listen, die als Excel-Tabellen verschickt wurden, müssen umgehend gelöscht und Betroffene informiert werden, so der Datenschützer Brink.
Fazit
Der Corona-Virus hat die gegenwärtige Gesellschaft in eine Krise gebracht, in der Grundrechtseingriffe akzeptiert werden. Dennoch sollten die Angemessenheit sowie die Verhältnismäßigkeit gezielter Maßnahmen unter keinen Umständen auf rechtswidrigen Grundlagen aufbauen. Bei einer Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder waren sich Beauftragte im Namen des Datenschutzes einig: „Krisenzeiten ändern nichts daran, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten stets auf einer gesetzlichen Grundlage zu erfolgen hat.“
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