Datenschutz-FAQ

Dürfen Arbeitgeber Führerscheinkontrollen bei Mitarbeitern durchführen?

Die Prüfbefugnisse des Arbeitgebers gestalten sich je nach der Art der Zurverfügungstellung der Firmenfahrzeuge etwas unterschiedlich. Wir geben einen Überblick.

Der Arbeitgeber, vertreten durch den Vorstand oder den Inhaber, ist Halter der Firmenfahrzeuge. Als Halter macht sich der Arbeitgeber gem. § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand ein Firmenfahrzeug führt, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Um die sich daraus ergebende Halterhaftpflicht erfüllen zu können, muss der Arbeitgeber durch geeignete und regelmäßige Kontrollen sicherstellen, dass die Beschäftigten, die die Firmenfahrzeuge führen, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Die Kontrollen und die Erhebung der zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Daten sind zur Erfüllung der Halterpflichten und zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich und gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig.

Ähnliches ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 70 (Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge), der vorschreibt, dass der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen darf, die ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Prüfbefugnisse des Arbeitgebers bei regelmäßiger oder sporadischer Nutzung von Firmenfahrzeugen

Allerdings gestalten sich die Prüfbefugnisse des Arbeitgebers je nach der Art der Zurverfügungstellung der Firmenfahrzeuge etwas unterschiedlich.

Wenn das Firmenfahrzeug einem Beschäftigten überlassen und diesem fest zugeordnet ist, muss der Arbeitgeber mit der Überlassung und vor der erstmaligen Nutzung und sodann zweimal jährlich den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis überprüfen. Neben diesen Routineprüfungen besteht eine zusätzliche Prüfpflicht, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass dem Beschäftigten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

Wenn ein Beschäftigter regelmäßig nicht fest zugeordnete Poolfahrzeuge nutzt, besteht aufgrund der regelmäßigen Nutzung von verschiedenen Fahrzeugen die gleiche Prüfpflicht wie bei fest zugeordneten Fahrzeugen. Benutzt dagegen ein Beschäftigter ein Poolfahrzeug nur gelegentlich und sporadisch, lässt sich darauf keine regelmäßige Kontrolle des Führerscheinbesitzes stützen. Der Führerscheinbesitz muss aber dann bei jeder Nutzung eines Firmenfahrzeugs kontrolliert werden.

Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Familienangehörige des Beschäftigten

Teilweise gestatten Arbeitgeber auch die Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Familienangehörige des Beschäftigten. Auch in diesen Fällen greifen für den Arbeitgeber die Halterpflichten, und er muss kontrollieren, ob diese Familienangehörigen auch eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Voraussetzung für eine rechtssichere Nutzung ist eine klare Regelung der Zulässigkeit der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen im Firmenwagenüberlassungsvertrag. In diesem Vertrag ist auch die Zulässigkeit der Nutzung durch Familienangehörige zu regeln. Wird die Nutzung gestattet, ist der Arbeitgeber auch insoweit Halter des Fahrzeugs und er muss den Besitz des Führerscheins genauso kontrollieren wie beim Beschäftigten selbst.

Prüfung auf eventuelle Beschränkungen der Fahrerlaubnis

Bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen und bei der Prüfung des Besitzes der Fahrerlaubnis muss der Arbeitgeber auch prüfen, ob dem Beschäftigten vonseiten der Führerscheinbehörde Beschränkungen gem. § 23 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auferlegt worden sind. Sind derartige Beschränkungen vorhanden, darf der Arbeitgeber dem Beschäftigten nur solche Fahrzeuge überlassen, die diesen Beschränkungen entsprechen, z. B. wenn die Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe beschränkt ist oder wenn bestimmte Zusatzausstattungen vorgeschrieben sind. Auch bei ausländischen Führerscheinen muss der Arbeitgeber die Gültigkeit innerhalb der Bundesrepublik überprüfen.

Kontrollbefugnis bei dienstlich oder geschäftlich genutzten Privatfahrzeugen

Die Unfallverhütungsvorschrift mit § 35 Abs. 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 70 gilt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 12 dieser Vorschrift nicht für dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge. Dies bedeutet, dass die Beschäftigten nach dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht zum Nachweis der Befähigung zum Führen des Fahrzeuges verpflichtet sind, wenn sie ihren Privat-Pkw für betriebliche Zwecke nutzen, und der Arbeitgeber darüber auch keine Kontrollbefugnis besitzt. Für ihre Privatfahrzeuge sind die Beschäftigten auch selbst Halter und Adressaten der Halterpflichten. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschäftigten ihr Privatfahrzeug für Firmenzwecke nutzen. Eine Kontrolle des Führerscheinbesitzes und eine Erhebung von damit verbundenen Daten lässt sich deshalb auch nicht auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG stützen. Damit bleibt in diesen Fällen als Rechtsgrundlage nur eine Einwilligung nach den Vorschriften der DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 2 BDSG. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers reicht nicht so weit, um ein Kontrollrecht zu begründen.

Unabhängig von der fehlenden Kontrollbefugnis bei der Nutzung von Privatfahrzeugen empfiehlt es sich, bei der Einstellung oder der Übertragung von Tätigkeiten, bei denen ein Privatfahrzeug betrieblich genutzt werden soll, sich die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis nachweisen zu lassen. Problematisch wäre es, eine Anzeigepflicht des Beschäftigten bei Verlust der Fahrerlaubnis zu bestimmen. Angemessen ist eher eine Regelung in dem Sinne, dass sich der Beschäftigte verpflichtet, bei einem Verlust der Fahrerlaubnis keine Firmenfahrzeuge mehr zu führen.

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