Datenschutzwissen

Faire-Verträge-Gesetz: Droht nun eine Flut von Marketingaktivitäten für Verbraucher? Und wie kann man sich schützen?

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge räumt Verbrauchern künftig viel flexiblere Kündigungsoptionen ein. Das wird Marketingabteilungen dazu veranlassen, ihre Aktivitäten zu verstärken. Es droht also eine Akquise-Welle von alternativen Anbietern in den Branchen Mobilfunk, Streamingdienst und Fitness-Studios. Aber die müssen die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten und dürfen nicht wahllos akquirieren.

Vor allem bei Verträgen mit Mobilfunkanbietern, Streaming-Diensten und Fitness-Studios kam es bisher zu automatischen Vertragsverlängerungen um bis zu zwei Jahren, sofern Verbraucher nicht fristgemäß gekündigt haben. Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ist das nun vorbei. Das Gesetz passierte im Juni den Bundestag und tritt in vollem Umfang bis Sommer nächsten Jahres in Kraft. Es regelt unter anderem, dass unter anderem Jahresverträge mit Mobilfunk-Providern nach der einmaligen Vertragslaufzeit monatlich gekündigt werden dürfen. Dasselbe gilt für Streamingdienste oder Fitness-Studios.

Ferner regelt das Gesetz, dass in den Online-Portalen der Anbieter ein „Kündigungs-Button“ einsetzen muss. Denn – das bestätigten unzählige Gerichtsverfahren unglücklicher Verbraucher – viele Anbieter haben das fristgerechte Kündigen zur Sisyphus-Aufgabe mit zahlreichen Barrieren gemacht. Die Folge: Viele Konsumenten scheuen den Kündigungs-Prozess nach dem Motto: „Aus dem Vertrag komme ich vermutlich ohnehin kaum raus, lass ich ihn eben laufen …“. Ebenfalls regelt das Gesetz die Kündigungsbestätigung neu: Wer künftig den Kündigungs-Button drückt, muss vom Unternehmen eine eindeutige Bestätigung der Kündigung erhalten.

Breite Akquise-Welle zu erwarten

Für viele Unternehmen war es bislang kaum wirtschaftlich, ihre Akquise-Bemühungen auf die Zielgruppe vertragsgebundener Kunden zu konzentrieren. Denn diese waren selbst mit attraktiven Wechselangeboten nur schwer zu überzeugen, da ja meist noch eine sehr lange Vertragsbindung im Raum stand. Mit dem neuen Gesetz ändert sich das grundlegend.

Denn nach einem Jahr Vertragsbindung ist ab sofort nur noch ein weiterer Monat Bindung rechtens. Die Zahl derer, die also bereits nach vier Wochen zu Neukunden werden könnten, explodiert geradezu. Das wird natürlich die Alternativ-Anbieter auf den Plan rufen. Allerdings sind Verbraucher dieser zu erwartenden Akquise-Welle nicht schutzlos ausgeliefert. Und sie sollten Ihre Rechte auch vehement vertreten, wenn es zu ungewünschten Werbesalven kommt.

Die DSGVO legt klare Spielregeln fest

Es ist mit Spannung zu erwarten, wie die Unternehmen der Mobilfunkbranche und der anderen Vertragsanbieter mit der sich bietenden Chance umgehen. Denn der rechtliche Rahmen von personalisierter Werbung ist durch die DSGVO ganz klar gesteckt. So darf eine Newsletter- oder E-Mail-Ansprache durch ein Unternehmen ausschließlich erfolgen, wenn die Verbraucher dem eindeutig zustimmen. Sollten also Unternehmen damit beginnen, wahllos Adressen anzuschreiben, die als „wechselfähig“ identifiziert werden, müssen Verbraucher dies nicht hinnehmen, sondern können sowohl das werbetreibende Unternehmen zur Unterlassung auffordern wie auch Vorfälle an die Aufsichtsbehörden melden.

Eine Ausnahme besteht natürlich für das Unternehmen, mit dem der bisherige Vertrag geschlossen wurde. Denn dort bestand ja ein Kundenverhältnis, dass es dem Unternehmen gestattet, Bestandskunden mit Werbebotschaften anzuschreiben. Wer vom bisherigen Vertragspartner künftig keine Werbebotschaften empfangen möchte, sollte also aktiv seine Einwilligung für das Kontaktieren widerrufen. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Daten des ehemaligen Kunden (bis auf gesetzlich festgelegte Datenspeicherungen) zu löschen und auch künftige Werbekommunikation zu unterlassen.

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