Datensicherheit im Internet

Wie hängen Wettbewerbsrecht und DSGVO zusammen? Es gibt ein erstes Urteil ...

Mit Spannung wird seit Einführung des neuen Gesetzes erwartet, ob und inwieweit sich Folgerungen aus der DSGVO für das Wettbewerbsrecht ergeben. Bringt ein erstes Urteil nun etwas mehr Rechtssicherheit?

Quer durch alle Medien wurde bereits von einer Abmahnwelle gesprochen worden, die Webseitenbetreibern durch Mitbewerber in ihrem Marktsegment drohen sollte. Inwieweit der wettbewerbsrechtlich Aspekt hier einfließen könnte, bleibt auch nach einem ersten Urteil unklar.

Das LG Würzburg hatte es mit einem Fall zu tun, bei dem der Kläger einen Verstoß des Mitbewerbers gegen Art. 32 DSGVO bzw. § 13 Abs. 7 TMG DSGVO anprangerte. Der Beklagte wurde damit konfrontiert, dass er auf seiner Webseite keine Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten oder zu Art und Zweck der Verwendung mache. Ferner fehle eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies sowie eine Belehrung über Betroffenenrechte und der Hinweis, dass sich Besucher der Webseite bei einer Aufsichtsbehörde beschweren könnten. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht als gegeben.

Beschluss scheint alles andere als schlüssig

Unter Berufung auf Urteile aus Hamburg und Köln stand im Beschluss des LG Würzburg, dass es die Datenschutzverletzungen als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. nunmehr § 3 a) UWG werte. Entscheidender Punkt: Handelt es sich beim attestierten Datenschutzverstoß um eine Verletzung einer „Marktverhaltensregel“, die im UWG definiert wird? Als Begründung wird von den Richtern angeführt, dass datenschutzrechtliche Normen aufgrund ihres Marktbezugs Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG darstellen können. Auch die DSGVO genießt nach Ansicht der Richter also hier keine Sonderbehandlung beziehungsweise abschließenden Charakter. Es sprechen allerdings auch gute Argumente gegen eine solche Sichtweise.

Ein wichtiger Rechtsgrundsatz der DSGVO beispielsweise ist das Postulat, dass Datenschutzrechtsverstöße ausschließlich von betroffenen Personen selbst geltend gemacht werden sollen – denn, wie eingangs erwähnt: Die DSGVO wurde dazu geschaffen, personenbezogene Daten von Privatpersonen besser zu schützen. Die DSGVO – so eine Interpretationsmöglichkeit – ist also ein „abschließendes System von Rechtsbehelfen, Haftungsregelungen und Sanktionen“, die „einen Rückgriff auf das UWG verbieten“.

Weiter ist mit Abmahnungen nach UWG zu rechnen

Das Urteil aus Würzburg ist also in keiner Weise als richtunggebend zu verstehen. So sahen die Richter die DSGVO offenbar nicht als abschließendes Rechtssystem und folgten auch nicht der Ansicht, dass ausschließlich Betroffene rechtlich gegen Datenschutzverstöße vorgehen dürfen. Insofern ist auch künftig mit Abmahnungen auf Rechtsgrundlage des Wettbewerbsrechts zu rechnen, zumindest bis eine höhere Gerichtsinstanz sich mit den Fragen der Anwendbarkeit der DSGVO – beispielsweise unter Gesichtspunkten des UWG – beschäftigt hat.

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