Datenschutzwissen

Wie sind die DSGVO und das Medienprivileg in Einklang zu bringen?

Das Medienprivileg ist in Art. 85 DSGVO verankert und soll das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit auf der einen Seite mit dem Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten auf der anderen Seite in Einklang bringen.

Das Medienprivileg in Hinblick auf die DSGVO

Journalisten unterliegen den allgemeinen Rechten der Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit. Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) befürchten Fotografen und Journalisten allerdings eine Einschränkung ihrer Tätigkeiten, da beispielsweise Fotos von einer Veranstaltung, auf denen Menschen zu sehen sind, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten darstellen. Und dies wäre mit den Richtlinien der DSGVO nicht in Einklang zu bringen. Die DSGVO sorgte allerorts für viel Aufregung, doch besonders im journalistischen Sektor klagen Betroffene über „zu strenge Vorschriften“ und „unverhältnismäßig hohe Bußgelder“.

Eine Gratwanderung – uneingeschränkter Journalismus und DSGVO-Richtlinien

Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können und dürfen gemäß Art. 85 DSGVO Ausnahmen und Sonderregelungen geltend machen, sofern es um die Datenverarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Zwecken geht. Somit ist der Schutz der journalistischen Berichterstattung gesetzlich geregelt, dennoch wird jeglicher „unprofessioneller“ Journalismus nicht durch das Medienprivileg geschützt.

Alle Mitgliedsstaaten, Deutschland eingeschlossen, beschränken sich demnach mit den speziellen Regelungen des Medienprivilegs auf den professionellen Journalismus. Somit werden die journalistischen Tätigkeiten aller anderen Gruppen, die regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit oder andere journalistische Tätigkeiten betreiben, als „unprofessioneller Journalismus“ angesehen. Demnach sind Betreiber von YouTube-Kanälen, Blogs und Accounts sozialer Netzwerke sowie Künstler und Fotografen außerhalb der Pressefotografie nicht vom Schutz des Medienprivilegs erfasst.

Die DSGVO benötigt mehr Klarheit auf nationaler Ebene

Das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO spricht von einer „[…] der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken […]“, somit ist nicht eindeutig nur der professionelle Journalismus gemeint. Hieraus entstand ein Meinungsstreit der oben genannten Personengruppen, ob öffentliche Äußerungen durch das bereits bestehende Recht geschützt seien oder ob es hierfür spezielle und konkrete Regelungen innerhalb der DSGVO benötige.

Eine Datenverarbeitung, die auf journalistisch-redaktionellen Inhalten basiert, sei durch das Medienprivileg geschützt. Dieses Privileg für Journalisten gilt insbesondere aufgrund des Art. 5 Abs. 1 GG, welcher die Meinungsfreiheit aller Menschen garantiert, denn es heißt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […]“.

Wer gilt als Journalist – wer nicht?

Für Freiberufler, Blogger und Hobbyjournalisten gilt der Pressekodex nicht ohne weiteres; dieser ist nur für Medienunternehmen bindend, welche dem Deutschen Presserat angehören. Daher gelten für diese Gruppen die Regeln der DSGVO. Somit können Personen, die sich in ihrem persönlichen Recht angegriffen fühlen, gegen Journalisten und andere Öffentlichkeitsarbeit Betreibende klagen, sofern personenbezogene Daten offen vorliegen, und die freie journalistische Tätigkeit könnte demnach nicht mehr gewährleistet werden.

Es bleibt also abzuwarten, ob sich Behörden und Gerichte dem Recht auf freie Meinungsäußerung anschließen werden oder ob es in Zukunft spezielle DSGVO-konforme Regelungen bezüglich der Pressefreiheit geben wird. Journalisten sind zwar privilegiert, aber nicht von allen Pflichten befreit. Eine Newsletter-Anmeldung muss ein Journalist demnach genauso den Richtlinien der DSGVO entsprechend korrekt anbieten, wie auch jedes andere Unternehmen.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.

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