Datenschutzwissen

Datenschutz-Fälle erläutert: Dürfen biometrische Daten zu Werbezwecken erfasst werden?

Digitale Gesichtserkennungssysteme und Datenschutz sind eine heikle Konstellation, zumal biometrische Daten immer häufiger und mit den verschiedensten Zielstellungen erhoben werden.

Ein weites Einsatzgebiet ist die Werbung. Biometrie zu Werbezwecken soll das Interesse potenzieller Kunden an einem spezifischen Werbemittel feststellen und Möglichkeiten zur Analyse bieten. Wie ist dieser Vorgang datenschutzrechtlich zu bewerten? Hier ein interessantes Beispiel aus dem Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO, aber mit deutlichen Verweisen auf die heute gängige Praxis.

Der Einsatz von Biometrie-Software in Ladengeschäften

Ein Werbeunternehmen wünschte die Bewertung einer von ihm eingesetzten Biometrie-Software nach den Maßstäben des Datenschutzes. Diese kam in Ladengeschäften, Shoppingcentern und Einkaufspassagen zum Einsatz, wo sie Daten von Videokameras erfasste. Die Software verfügt über einen Algorithmus, der typische biometrische Merkmale von Gesichtern bestimmen und diese einem Geschlecht und einem geschätzten Alter zuordnen kann.

Zu diesen Merkmalen zählen beispielsweise die Gesichtsbehaarung, Faltenbildung, Mund- und Augenpartie oder die Ausprägung des Adamsapfels. Außerdem ist dieser Algorithmus in der Lage, anhand der Blickrichtung bzw. der Bewegung der Pupillen in Abhängigkeit von Verweildauer und Entfernung zu einem Werbemonitor zu ermessen, ob die gefilmte Person lediglich „aufmerksam“ geworden, „interessiert“ oder an der Werbebotschaft sogar „stark interessiert“ war.

Diese persönlichen Informationen bleiben gespeichert

Die erfassten biometrischen Daten gelangen in den Arbeitsspeicher eines angeschlossenen Rechners, wo sie verarbeitet werden. Bis auf fünf relevante Bildinformationen löscht die Software automatisch die in den Arbeitsspeicher geleiteten Daten. Diese Informationen sind Alter und Geschlecht, Zeitpunkt, Entfernung zum Werbeobjekt und Interesse.

Kein berechtigtes Interesse bei Videoerfassung zu Werbezwecken

Der Landesdatenschutzbeauftragte kam zu der Auffassung, dass nach dem seinerzeit gültigen § 6b Abs. 1 BDSG das berechtigte Interesse an der genannten Datenerhebung und deren Verarbeitung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten restriktiv auszulegen sei. Wenn der Hauptzweck der Geschäftstätigkeit in der beschriebenen Nutzung von Videoüberwachungsbildern zu reinen Werbezwecken besteht, ist ein berechtigtes Interesse zu verneinen.

Da es alternative Lösungen gibt – etwa Kundenbefragungen –, war auch keine nötige Erforderlichkeit für den Einsatz dieser Technik gegeben. Nicht zuletzt erinnerte der Landesdatenschutzbeauftragte an das überwiegend schutzwürdige Interesse der gefilmten Kunden, die – anders als bei einer Befragung durch das Ladenpersonal – nichts von ihrer digital genutzten Präsenz wüssten.

Zwölfter und siebenter Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten Mecklenburg-Vorpommern, ¬Seite 108

Zurück

Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.

Datenschutz & Datensicherheit Das Fachinformationsportal

  • Aktuelles Fachwissen
  • Rechtssichere Entscheidungen
  • Praktische Arbeitshilfen
  • Übersichtliche Prozessdarstellungen
  • Sofort einsetzbare Schulungen

Jetzt 4 Wochen testen