Datenschutz im Betrieb

Datenschutz vs. GPS-Überwachung – welche Anpassung erfordert die DSGVO ?

Im Prinzip ist die Praxis gang und gäbe: Sowohl in Transportunternehmen als auch in Firmen, die große Pkw-Fuhrparks betreiben, werden Fahrzeuge von Disponenten per GPS getrackt. Ist das datenschutzrechtlich überhaupt zulässig?

Eine GPS-Überwachung hat viele nachvollziehbare Gründe: Eine Koordination von Fahrzeugen ist so viel einfacher, Routenplanung und die Organisation von Zustellungen und Abholungen von Waren sind so deutlich besser planbar. Andererseits liefert die lückenlose GPS-Überwachung aber auch Daten über vermeintliche Leerfahrten, unzulässige Pausen oder gar Details zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen, sofern diese gestattet ist. Das trifft insbesondere auf Außendienstmitarbeiter zu, die einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den sie auch privat nutzen dürfen.

Somit ist diese Art der Überwachung unter Berücksichtigung der DSGVO zu bewerten. In der Praxis stimmen Angestellte, die ein Firmenfahrzeug nutzen, der GPS-Ortung oftmals pauschal zu. Das genügt nach Ansicht von Datenschützern allerdings in rechtlicher Hinsicht nicht. Durch die permanente Kontrolle per GPS gerät der Arbeitnehmer unter permanenten Druck, was so mit den meisten Betriebsvereinbarungen nicht im Einklang steht. Andererseits sprechen vor allem in der Logistikbranche viele wirtschaftliche Überlegungen für eine lückenlose GPS-Überwachung. Leerfahrten können vermieden, Routen optimiert und kurzfristige Änderungen der Verkehrslage für die Fahrzeugdisposition berücksichtigt werden. Insofern ist die GPS-Überwachung nicht grundsätzlich als Rechtsverstoß zu werten. Sie muss allerdings nach datenschutzrechtlichen Spielregeln erfolgen.

Dazu gehört zunächst, dass der Betriebsrat des Unternehmens einer GPS-Überwachung zustimmen muss. Ist dies der Fall, muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter wissen, zu welchem Zweck ihre GPS-Daten gespeichert werden. Hinzu kommt die Informationspflicht zu Länge und Art der Speicherung. Es muss also klar definiert werden, zu welchem Zweck die GPS-Daten genutzt werden, wie sie gespeichert werden und wann die Löschung erfolgt. Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass der Mitarbeiter stets wissen muss, dass er aktuell per GPS getrackt wird – etwa durch eine Anzeige des installierten Geräts. Nutzt der Mitarbeiter das Fahrzeug laut Betriebsvereinbarung auch privat, muss sichergestellt werden, dass seine privaten Fahrten nicht per GPS überwacht werden.

Sonderregelung für Lkw-Flotten

Die GPS-Überwachung von Lkw sogar außerhalb der Arbeitszeit ist laut DSGVO Art. 5 Abs. 1 zulässig. Denn ein Lkw wird grundsätzlich nicht als Privatfahrzeug genutzt. Das regelt schon die Lenk- und Ruhezeit-Bestimmung für Lkw-Fahrer. Insofern ist die permanente Überwachung eines Lkws nicht als Eingriff in die Privatsphäre des Lkw-Fahrers zu sehen. Der Spediteur ist sogar verpflichtet, die Bewegungen seiner Lkw aufzuzeichnen und bei späteren Kontrollen alle Fahrten belegen zu können. Aber auch hier gilt, dass die GPS-Informationen sich rein aufs Fahrzeug beziehen müssen, der Fahrer wiederum ist verpflichtet, seine Lenkzeiten per digitalen Tachografen zu dokumentieren. Dabei ist allerdings die Nachvollziehbarkeit der gefahrenen Routen nicht nachweispflichtig. Für den Spediteur heißt dies in der Folge, dass er zur Organisation seines Transportgewerbes durchaus GPS-Tracking nutzen darf. Dennoch müssen die Fahrer darüber informiert werden, wie, zu welchem Zweck und wie lange diese GPS-Daten gespeichert werden.

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