Datenschutz im Betrieb

Umsetzung der DSGVO: Was bringt das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch?

Seit Einführung der DSGVO wächst in den Unternehmen die Angst vor Bußgeldern wegen Datenschutzverstößen, die derzeit von immer mehr Datenschutzbehörden beherzt verhängt werden.

Was den Unternehmen aber zusätzlich im Nacken sitzt, ist die Angst vor Abmahnkanzleien, die durch Crawler nach vermeintlichen Datenschutzverstößen suchen, um beispielsweise die Betreiber von Webseiten abzumahnen und so per Serienbrief Kasse zu machen – eine wirklich erbärmliche Art der Geschäftsgenerierung. Kurz nach Einführung der DSGVO traten Abmahnkanzleien auf den Plan, um mit Serienabmahnungen bei eingeschüchterten Gewerbetreibenden vorstellig zu werden und diese zur Zahlung von Abmahngebühren zu verpflichten. Allerdings sorgten etliche „Gegenabmahnungen“ in zahlreichen Fällen dafür, dass die dubiosen Abmahnkanzleien schnell kleinbeigaben und ihre Forderungen zurückzogen. Im Juli haben sich nach Aussagen der Bundesregierung die Experten der Koalition über ein finales Gesetz verständigt, das im Oktober 2019 als Entwurf vorgelegt worden war. Dieser Entwurf wiederum fußt auf einem Gesetz aus 2013, in dem bereits weit vor Einführung der DSGVO das Thema Abmahnmissbrauch geregelt worden war – allerdings noch ohne den Schwerpunkt Abmahnung von Datenschutzverstößen.

Keine typischen Abmahnungen mehr wegen Fehlers im Impressum

Was nun Gesetz wird, werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen gerne hören und sich damit einer Gefahrenquelle weniger ausgesetzt sehen. Denn künftig dürfen Abmahner keinerlei Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie beispielsweise auf einen datenschutzrechtlichen Fehler im Impressum eines Webseitenbetreibers aufmerksam machen. Thomas Frei, stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU Bundestagsfraktion gibt sich zufrieden: „Das ist ein wichtiges und richtiges Signal und ein guter Ausgleich zwischen den Interessen von Unternehmen und ihren Wettbewerbern. Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sorgen wir dafür, dass Abmahnvereinen ein Riegel vorgeschoben wird. Denn wir schärfen die Voraussetzungen, unter denen Mitbewerber, Verbände oder Einrichtungen berechtigt sind, Abmahnungen auszusprechen.“

Insgesamt gilt das neue Gesetz als wichtige Grundlage für mehr fairen Wettbewerb. Denn – so die Ansicht der Verfasser – das Wettbewerbsrecht darf auf keinen Fall dazu führen, dass Unternehmen zur Kasse gebeten werden, weil sie gegen Formalien verstoßen, die ihnen keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Genau um diese Abmahnungen ging es ja zu Beginn der DSGVO-Zeit. Abmahner durchforsteten das Web auf der Suche nach nicht DSGVO-konformen Angaben im Impressum oder in der Datenschutzerklärung. Diese unzureichenden Angaben allerdings hatten keinerlei Auswirkungen auf das Geschäftsvolumen des jeweiligen Anbieters.

Trotz Verbots von Abkassier-Abmahnungen: Ein deutliches Ja zur Abmahnung generell

Wichtige Grundlage des Gesetzes ist die Feststellung, dass eine Abmahnung dann nicht zulässig ist, wenn ihr einziger Zweck darin besteht, Gebühren und Vertragsstrafen zu erzielen, auch wenn das eigene Geschäft des Abmahnenden nicht vom bemängelten Zustand beeinträchtigt wird. Gleichwohl bekennt sich der Gesetzestext aber generell zur Sinnhaftigkeit von Abmahnprozessen. Denn in der berechtigten Abmahnung sehen die Verfasser des neuen Gesetzes ein sinnvolles juristische Mittel, um Unterlassungsansprüche geltend zu machen, wodurch bereits im Vorfeld zeitfressende und teure wettbewerbsrechtliche Prozesse vermieden werden können.

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