Recht am eigenen Bild und DSGVO – was müssen Fotografen nun besonders beachten?
Fotografen kennen das Problem schon lange: Das Ablichten von Personen ist per se ein Datenschutzthema, nicht erst seit Inkrafttreten der DSGVO. Inwieweit hat sich die Situation durch die neuen Datenschutzregelungen geändert?
Das Recht am eigenen Bild bleibt unangetastet
Problematisch war es schon immer, Menschen abzulichten und diese Fotos dann einer Veröffentlichung zuzuführen. Diese Problematik regelt § 22 Satz 1 KunstUrhG mit der generellen Aussage, dass Personen, die auf der Abbildung erkennbar sind, um ihre Einwilligung zur Veröffentlichung gebeten werden und diese schriftlich erteilen müssen.
Grundsätzlich heißt das also: Sobald ein veröffentlichtes Foto Personen zeigt, die dieser Veröffentlichung nicht zustimmen, wird deren »Recht am eigenen Bild« verletzt. Für Medienschaffende gibt es von dieser Regel einige Ausnahmen, etwa haben »Personen der Zeitgeschichte« nur ein eingeschränktes Recht am eigenen Bild – man stelle sich die Nachrichten und aktuelle politische Berichterstattung ohne Fotos vor, die handelnde Personen zeigen, weil diese einer Veröffentlichung widersprechen.
Und auch bei großen Personengruppen gilt das Recht am eigenen Bild nur eingeschränkt, etwa beim Ablichten einer Bahnhofshalle zur Hauptverkehrszeit, um beispielsweise eine Meldung zu Bahnhofs-neubau-Plänen zu bebildern. Selbst wenn die abgelichtete Person zwar zu erkennen ist, der Künstler sie aber lediglich zur Komplettierung der Bildaussage benötigt, kann unter Umständen sein künstlerisches Interesse schwerer wiegen als die persönlichen Rechte des Abgelichteten.
Doch was sagt die DSGVO zur Veröffentlichung von Fotos im Bereich von Unternehmen? Hier geht es nämlich um ein starkes Interesse des Unternehmens, durch die Bilder positive Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben oder Marketingziele zu verfolgen.
Für eine Teampräsentation muss eine Einwilligung her
Wie eingangs erwähnt, wird die Arbeit von Fotografen hauptsächlich durch das KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie) geregelt. Aber ganz anders verhält es sich, wenn für Unternehmenszwecke Personen fotografiert werden.
Etwa sind Teampräsentationen auf der Unternehmenswebseite ebenso üblich wie in Broschüren oder Katalogen. Darüber hinaus ist es in vielen Unternehmen Usus, über Firmenevents im Intranet, einer Mitarbeiterzeitschrift oder im Blog der Webseite zu berichten.
Wird fürs Shooting solcher Bilder ein Fotograf gebucht, verlässt er als Auftragnehmer den besonderen Schutz seiner Arbeit durch das KUG. Als Auftragsfotograf vertritt er nämlich nicht seine eigenen künstlerischen Interessen, sondern die seines Auftraggebers. Da die Beschäftigten ein uneingeschränktes Recht am eigenen Bild haben, muss also für jedes Foto, das im Unternehmensumfeld veröffentlicht wird, die Einwilligung des abgelichteten Mitarbeiters eingeholt werden.
Knackpunkt Firmenevent
Bei großen Firmen- und Mitarbeiterevents, die von einem Fotografen im Bild festgehalten werden, stößt die persönliche Einwilligung jedes einzelnen Mitarbeiters unter Umständen an logistische Grenzen. Viele Unternehmen lösen das durch einen Hinweis auf der Einladung zum jeweiligen Event, in dem die Anwesenheit des Fotografen angekündigt wird. Das kann aber unter Umständen unzureichend sein, denn § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG verlangt ausdrücklich eine schriftliche Einwilligung des Mitarbeiters. Die bloße Teilnahme am Firmenevent kann laut aktueller Gesetzeslage nicht als Einwilligung gewertet werden.
Die Experten von »Dr. Datenschutz« beispielsweise weisen in einem Fachbeitrag darauf hin, dass Unternehmen über den bloßen Hinweis in der Einladung hinaus weitere Maßnahmen ergreifen sollten, um die Rechte ihrer Mitarbeiter zu wahren. Dazu gehört auf jeden Fall der deutlich wahrnehmbare Hinweis (beispielsweise an der Eingangstür zum Eventraum), dass ein Fotograf anwesend ist. Auf keinen Fall darf »heimlich« fotografiert werden.
Die Mitarbeiter müssen zudem in Kenntnis davon gesetzt werden, dass sie Aufnahmen, auf denen sie selbst zu sehen sind, verweigern können, ebenso die spätere Veröffentlichung von Motiven, auf denen sie zu erkennen sind. Fotos, die diffamierend wirken, die abgelichteten Personen in peinlichen Situationen oder ungewollten Posen zeigen, sind unbedingt zu vermeiden. Kinder dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung ihrer Eltern abgelichtet werden.
Ist die rechtliche Situation damit geklärt?
Sind diese Punkte gewährleistet, wird auf diesem Weg transparent und offen mit dem Thema verfahren. Und die Angestellten können so ganz bewusst einer Veröffentlichung widersprechen. Dennoch ist ausschließlich die schriftliche Genehmigung jedes einzelnen Mitarbeiters der rechtlich sauberste Weg.
Apropos Veröffentlichung: Komplizierter wird die Rechtslage, wenn Fotos einer Firmenveranstaltung in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Dies erfordert eine genauere datenschutzrechtliche Betrachtung und sollte gesondert geprüft werden.
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