Datenschutzwissen

Dürfen Mitbewerber bei Verstößen gegen die DSGVO andere Unternehmen abmahnen?

Die meisten E-Commerce-Shops handeln bis heute nicht DSGVO-konform. Damit gehen die Unternehmer das Risiko ein, ins Visier einer Landesdatenschutzbehörde zu geraten – oder auch von Mitbewerbern.

Die noch junge DSGVO stellt nicht nur Unternehmer, sondern auch Juristen und Datenschutzexperten auf eine harte Probe: Selten waren sich deutsche Gerichte so uneinig wie in der Rechtsfrage, ob DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Dagegen sprachen zahlreiche Urteile Ende des letzten Jahres, die sich auf den Wortlaut der DSGVO stützten und daher Mitbewerberklagen nicht zuließen. Sie seien nicht als Betroffene aufgezählt, es stehe ihnen daher auch keine Rügeberechtigung zu. Zur selben Zeit entschieden andere Gerichte, wie beispielsweise das Landgericht Würzburg, genau entgegengesetzt. Die Juristen dort gingen davon aus, dass eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Internetpräsenz einer Anwältin den Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt.

Abmahnung bei Verstoß gegen wettbewerbsreichliche Regulation

Inmitten der juristischen Debatte kam im Oktober 2018 der Paukenschlag aus Hamburg: In zweiter Instanz im Streit zwischen zwei Pharmaunternehmen, die sich gegenseitig der Datenschutzverstöße im Bestellprozess bezichtigten, nahmen die Richter eine differenziertere Haltung ein. Kern des Urteils ist die Feststellung, dass ein Datenschutzverstoß nur dann gerügt werden darf, wenn es sich bei den betreffenden Normen um solche handelt, die auch Marktverhaltensregeln aufstellen. Im Klartext bedeutet das: Wenn die datenschutzrechtliche Regelung dazu bestimmt ist, das Verhalten der Marktteilnehmer wettbewerbsrechtlich zu regulieren, dann liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Die von ihren Kollegen abweichende Haltung aus Hamburg zog zwar eine Linie, gab jedoch im Ergebnis keine konkreten Handlungsempfehlungen für Unternehmer.

Das LG Stuttgart argumentiert mit der DSGVO-Systematik

Anfang 2019 hatte das Landgericht Stuttgart Gelegenheit, sich zu der Möglichkeit einer Abmahnung durch Mitbewerber zu äußern. Die Richter sahen in der systematischen Regelung der DSGVO den ausschlaggebenden Punkt: Nicht unmittelbar Betroffene haben nur dann die Möglichkeit, gegen eine Verletzung aus der DSGVO vorzugehen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Verstöße gegen Marktverhaltensregeln niemals in den Schutzbereich der Verordnung fallen können. Das Landgericht argumentierte damit, dass der Gesetzgeber Konkurrentenklagen gerade nicht regeln wollte – die DSGVO ist ein abgeschlossenes System, dass keine weitere Öffnungen für Dritte vorsieht. Im Ergebnis bedeutete das für die Kläger, dass kein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) festgestellt wurde und zumindest in Stuttgart die Türen für Mitbewerberklagen verschlossen bleiben.

Die Rechtslage bleibt unklar

Es ist fraglich, ob sich diese Rechtsansicht durchsetzen wird, denn auch die Argumente aus Hamburg lassen sich hören. Es kann davon ausgegangen werden, dass noch viele Urteile folgen werden, die das Problem zusätzlich aus anderer Perspektive beleuchten und dass eine Einzelfallbetrachtung im Vordergrund steht. Zwar bemühen sich einzelne Bundesländer zur Zeit um eine Gesetzesänderung, die die DSGVO aus dem Anwendungsbereich des UWG und dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) herausnehmen soll, dies lässt jedoch noch auf sich warten – ebenso wie eine höchstrichterliche Rechtsprechung seitens BGH oder EuGH.

Unternehmer bleiben in der Pflicht

Jeder Unternehmer steht umso mehr in der Pflicht, alle Strukturen DSGVO-konform auszugestalten. Insbesondere Schwachstellen, wie die Datenschutzerklärung, Kontaktformulare und Bestellprozesse, sind auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Halten Sie Ihre Internetpräsenz stets auf dem Laufenden und bewahren sich so vor empfindlichen Bußgeldern und Schadensersatzforderungen Ihrer Mitbewerber.

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