Datenschutzwissen

Der digitale Nachlass: eine analoge Verpflichtung

Neben den klassischen Elementen eines Nachlasses kommen heute zahlreiche digitale Komponenten dazu, die unser Leben bestimmen. Während Nachlassfragen, die sich mit dem klassischen Vermögen, also Immobilien, Aktien und Bankkonten beschäftigen, vom BGB oder einem Testament geregelt werden, bleibt der digitale Nachlass oftmals unbeachtet. Grund genug, auch das digitale Erbe präzise zu erfassen und den Erben zugänglich zu machen.

Unser digitales Leben nimmt immer mehr Raum ein. Gab es früher ein schriftlich bestelltes Zeitungsabo, so besteht heute ein Online-Vertrag mit einem Streamingdienst. Wurden früher wichtige Dokumente und Urkunden in Ordnern und Schränken verwahrt, so liegen sie heute zum größten Teil in einer Cloud. Unser digitales Leben ist von unzähligen Accounts, Zugängen und Passwörtern bestimmt, die im Idealfall natürlich nur der Betroffene selbst kennt, gelobt sei der Datenschutz. Doch was geschieht, wenn ein geliebter Verwandter urplötzlich aus dem Leben gerissen wird oder über Nacht zum Pflegefall wird, der seine Angelegenheiten nicht mehr ohne fremde Hilfe regeln kann?

Wohl dem, der für diesen Fall eine Nachlassregelung verfasst hat. Die Verbraucherzentrale hat für den digitalen Nachlass einen Leitfaden erstellt. Übrigens mit dem Hinweis, dass es gar keine schlechte Idee ist, wichtige Accounts samt Zugangsdaten auf einer analogen Liste festzuhalten und diese in einem Tresor oder Schließfach zu hinterlegen – denn die ist unter Umständen beständiger, als ein USB-Stick. Übrigens: Für das Erstellen eines digitalen Nachlasses spricht allein schon die Tatsache, dass man sich dadurch einen vermutlich längst fälligen Überblick darüber verschafft, welche Accounts und Verträge man über die Jahre mit digitalen Dienstleistern geschlossen hat.

Was gehört alles in den digitalen Nachlass?

Prinzipiell gehören in den digitalen Nachlass sämtliche Accounts, Portal-Zugänge, Social-Media-Accounts, Mitgliedschaften sowie kostenpflichtige Digital-Abos, die sich über die Jahre angesammelt haben. Ganz wichtig ist die Benennung eines Verantwortlichen, der diesen digitalen Nachlass verwalten soll. Dazu genügt es nicht, ihn lediglich mit Zugangsdaten und Passwörtern auszustatten. Zu jedem einzelnen digitalen Engagement sollte auch eine Handlungsempfehlung formuliert werden. Social-Media-Kanäle wie Facebook beispielsweise bieten die Möglichkeit, nach dem Ableben eines Mitgliedes dessen Account auf einen sogenannten „Gedenkstatus“ umzustellen. Dies gilt auch für die anderen großen Dienste-Anbieter wie beispielsweise Google. Denn Google bietet seinen Nutzern mit einem Account unzählige Services und Speicherplatz für Dokumente, Fotos, Tabellen und beliebige Datensätze.

Es sollte also unbedingt auch formuliert werden, wie mit diesen Dokumenten zu verfahren ist. Darüber hinaus ist es eine Überlegung wert, ob Dokumente beispielsweise geschäftlich relevante Informationen, wie Geschäftsideen, wirtschaftliche Konzepte oder auch nach dem Tod noch verwertbare Wort- oder Bild-Beiträge beinhalten. Ebenso sollte ganz klar aufgelistet werden, für welche Daten und Informationen eine Löschung aus dem World Wide Web vorgenommen werden soll. Auf die mit dem digitalen Nachlass beauftragte Person kommen also sehr, sehr viele zeitintensive Aufgaben zu. Daher ist es ratsam und fair, diese Personen über ihre Nachlass-Rolle frühzeitig zu informieren.

Wie sollte der digitale Nachlass hinterlegt werden?

Es klingt beinahe etwas drollig, aber die Verbraucherschutzzentrale rät dazu, Accounts, Zugänge und Passwörter auf einer Liste aus Papier zu verzeichnen und diese an einem sicheren Ort, etwa einem Tresor oder in einem Bankschließfach zu verwahren. Denn jede Art der digitalen Hinterlegung birgt natürlich die Gefahr, dass sich unbefugten Zugang zum digitalen Vermächtnis verschaffen. Aber selbstverständlich bietet sich auch eine Hinterlegung der oben beschriebenen Daten auf einem Datenträger, etwa einem USB-Stick an.

Am einfachsten lässt sich die Nachlass-Regelung durch eine Vollmacht in die Tat umsetzen. In dieser muss die beauftragte Person genannt werden, ferner muss der Hinweis mit hinein, dass diese Verfügung über den Tod hinaus gilt. Idealerweise wird der Text um die Passage erweitert, dass die beauftragte Person auch im Falle einer vorübergehenden eingeschränkten Geschäftsfähigkeit, etwa durch eine schwere Krankheit, befugt ist, auf Accounts, Zugänge und Passwörter zuzugreifen. Es empfiehlt sich zudem, die Erbengemeinschaft darüber zu informieren, wer mit dem digitalen Nachlass betraut worden ist.

Fazit: Je mehr Spuren wir im digitalen Kosmos hinterlassen, umso wichtiger ist auch die Frage, wie mit diesen Spuren nach dem Tod zu verfahren ist. Vor allem angesichts der kühnen Pläne, die Visionäre wie Elon Musk oder Marc Zuckerberg bereits in die Tat umsetzen, wird in Zukunft auch virtueller Besitz zu den bisher weltlichen Gütern gehören, die den Kern eines Erbes ausmachen. Daher wird der digitale Nachlass in Zukunft stets an Bedeutung gewinnen.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.

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