Datenschutzwissen

Diesen Anforderungen müssen Einwilligungen gerecht werden

Die Regelung des § 28 Abs. 3 BDSG stellt in Satz 1 als Grundsatz voran, dass die Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten für Adresshandel oder Werbung nur zulässig ist, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Diese bedarf grundsätzlich der Schriftform: Der Nutzer muss mit eigenhändiger Unterschrift oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zustimmen.

Rechtshinweis

Laut § 28 Abs. 3a BDSG ist in bestimmten Fällen eine elektronische Einwilligung ebenfalls gültig. Der Betroffene kann nach den Regeln des § 4a BDSG schriftlich einwilligen oder er nutzt die Sonderform des § 28 Abs. 3a BDSG. Weitere Formen der Zustimmung existieren nicht. Ebenso kann dieses Verfahren nicht auf andere Einwilligungsanforderungen des BDSG angewandt werden, weil es sich nur auf eine Einwilligung zur Nutzung von Daten für Adresshandel und Werbung bezieht.

Wird die Einwilligung nicht in der vorgesehenen Schriftform erklärt (zum Beispiel telefonisch, per E-Mail oder SMS), muss sie schriftlich bestätigt werden. Bei dieser Bestätigung, aber auch bei jeder sonstigen Einwilligung in die Nutzung von Daten für Werbezwecke, muss der Umfang umfassend beschrieben werden. Der Betroffene muss wissen, welche Daten der Anbieter verarbeitet, wie er sie nutzt und wer die Daten sonst noch erhält. Er muss den Umfang und die Reichweite der Einwilligung klar beurteilen können.

Der Betroffene soll dadurch auch in der Lage sein, einzelnen Nutzungen (zum Beispiel einer Übermittlung an bestimmte Stellen) widersprechen zu können. Unklare oder unvollständige Beschreibungen in der schriftlichen Bestätigung führen dazu, dass die Einwilligung unwirksam ist. Die Anforderungen an die Bestätigung der Einwilligung entsprechen grundsätzlich den Anforderungen an die Gestaltung der Einwilligungserklärung.

Die Einwilligung beziehungsweise die Bestätigung dieser muss folgende Beschreibungen enthalten:

  • die Art der Daten, in deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung eingewilligt werden soll (zum Beispiel Name und Anschrift, Geschlecht, Alter, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bestellungen etc.),
  • der Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung (etwa für Werbung, Kundenbefragungen, Adresshandel) darf nicht verschleiert werden,
  • die Art und Weise der Nutzung (zum Beispiel Direktwerbung per Post, Telefon, Telefax oder E-Mail),
  • ob und an welche Stellen Daten übermittelt werden sollen sowie der Zweck der Übermittlung (an andere Unternehmen, an kooperierende Unternehmen oder an Unternehmen im Konzernverbund ist zu unbestimmt). Die Kategorien der Unternehmen, an die Daten übermittelt werden sollen, und auch die Art der Nutzung und Produktgruppen, für die geworben werden soll, müssen möglichst konkret bezeichnet werden. Auf Übermittlungen ins Ausland ist hinzuweisen.
  • dass die Einwilligung freiwillig erfolgt und jederzeit widerrufbar ist,
  • bei einer Erhebung von besonderen Datenarten ist auf diese besonders hinzuweisen und sie sind in die Einwilligungserklärung einzubeziehen.

Zu Beweiszwecken muss der Einwilligungsprozess dokumentiert werden, denn im Streitfall besteht eine Nachweispflicht gegenüber dem Betroffenen.

Art und Form der Einwilligung

Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Besondere Umstände für eine andere als die Schriftform können unter bestimmten Umständen, etwa bei telefonisch durchgeführten Meinungsumfragen vorliegen, weil eine schriftliche Zustimmung nicht eingeholt werden kann. Eine weitere Besonderheit stellen Interviews dar, wenn das Einholen einer Einwilligung die Tätigkeit des Interviewers unangemessen erschweren würde.

Die Einwilligung umfasst nur die mit der Erhebung verbundenen und angegebenen Verarbeitungs- und Nutzungszwecke. Eine Nutzung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig.

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