Datenschutzwissen

Das müssen Sie bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen beachten

Das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln oder Nutzen von personenbezogenen Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG auch dann zulässig, wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder das Unternehmen diese Daten veröffentlichen dürfte. Es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse des Unternehmens offensichtlich überwiegt.

Eine Befugnis zur Veröffentlichung von personenbezogenen Daten trifft bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten für eigene Zwecke als Rechtsgrundlage kaum zu. Als Rechtsgrundlage eher von Bedeutung ist die allgemeine Zugänglichkeit der Daten.

Definition von allgemein zugänglichen Daten

Allgemein zugängliche Daten sind Daten aus Informationsquellen, die geeignet und dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit (d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis) Informationen zur Verfügung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1993, 1 BvR 1192/92). Allgemein zugänglich sind diese Quellen nur, wenn sie ohne Nachweis einer Berechtigung oder eines besonderen Interesses von allen genutzt werden können.

Dazu gehören zum Beispiel neben Presseorganen alle öffentlichen Telefon-, Adress- und Branchenverzeichnisse, öffentliche Aushänge und alle ohne Nachweis eines besonderen Interesses einsehbaren öffentlichen Register, wie Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister. Nicht zu den allgemein zugänglichen Quellen zählen zum Beispiel das Grundbuch und die Gewerberegister, weil hier ein Interesse an der Kenntnis dieser Daten belegt werden muss.

Die Erhebung einer Gebühr für eine Einsichtnahme oder für die Erteilung einer Auskunft spricht für sich alleine nicht gegen die Annahme einer allgemeinen Zugänglichkeit. Mit der Erhebung einer Gebühr werden in der Regel die mit der Auskunftserteilung verbundenen Verwaltungskosten gedeckt. Anders ist dies bei einer Pflicht des Nachweises eines berechtigten Interesses oder eines bestimmten Zweckes, bei der niemand von einem Zugang ausgeschlossen ist.

Praxistipp

Allgemein zugängliche Quellen für die Erhebung personenbezogener Daten sind:

  • Presse
  • Öffentliche Telefon-, Adress- und Branchenverzeichnisse
  • Öffentliche Aushänge
  • Öffentliche, frei zugängliche Register
  • Internet, sofern die Daten frei zugänglich sind

Die schwierige Position des Internets

Zu den allgemein zugänglichen Daten gehören grundsätzlich auch Daten aus dem Internet. Allerdings sind bei der Erhebung von personenbezogenen Daten aus dem Internet Grenzen zu beachten. Genutzt werden dürfen grundsätzlich diejenigen personenbezogenen Daten, die der Betroffene erkennbar selbst und ohne Zugangsbeschränkung über sich in das Internet eingestellt hat. Deshalb dürfen Daten, die der Betroffene zum Beispiel in nicht öffentlich freigegebene Bereiche von sozialen Netzwerken wie XING oder Facebook eingestellt oder als nicht zur Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet hat, nicht erhoben und genutzt werden.

Ebenso müssen wohl diejenigen personenbezogenen Daten beurteilt werden, die Dritte über den Betroffenen eingestellt haben, wobei der BGH in seinem Urteil vom 23.06.2009 über die Zulässigkeit der Lehrerbewertung im Internet (abgesehen von der Abwägung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts gegen das Recht auf Meinungsfreiheit) auch ausgeführt hat, dass die Betroffene bezüglich ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht den gleichen Schutz genießt wie bezüglich ihrer Privatsphäre.

Vorsicht bei Suchmaschinen

Unterschiedlich beurteilt wird die Zulässigkeit der Erhebung von Daten mittels Suchmaschinen dann, wenn die Suchmaschinen auch Daten erheben (oder nicht auszuschließen ist, dass Daten erhoben werden), zu denen Zweifel am Veröffentlichungswillen des Betroffenen bestehen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Betreiber von Foren oder sonstigen Plattformen dem Nutzer eine Privatheit seiner eingestellten Daten suggerieren, die letztlich wegen der praktischen Unwirksamkeit der Schutzmechanismen gegenüber diesen Suchmaschinen nicht gegeben ist (Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, Bundesdatenschutzgesetz, Kompaktkommentar zum BDSG, 3. Auflage, RdNr. 58 zu § 28 BDSG).

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