DSB-Ratgeber

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Videoüberwachung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2019 klargestellt und entschieden, dass eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen durch nichtöffentliche Stellen nicht auf § 4 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann.

Die Öffnungsklauseln des Art. 6 Ab. 2 und 3 DSGVO, auf die sich § 4 BDSG stützt, kommen, so begründet das Gericht ausführlich, nicht für nichtöffentliche Stellen zum Tragen. Eine Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen, sei es eine Überwachung von öffentlich oder nichtöffentlich zugänglichen Räumen, ist abschließend EU-rechtlich geregelt und lässt sich i.d.R. nur auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen.

Wir haben dieses Urteil zum Anlass genommen, den Beitrag Bild- und Videoaufzeichnungen im Fachthema Datenschutz im Personalwesen (unter Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Mitarbeiterdaten / Technische Kontrollsysteme) im Hinblick auf die klarstellenden Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu kommentieren. In diesem Zusammenhang wurde auch der zugehörige Prozess zur Zulässigkeit der Videoüberwachung überarbeitet.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg mit Ihren aktuellen Unterlagen zur Umsetzung der DSGVO und des BDSG. Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße
Redaktion Praxisratgeber Datenschutz und Datensicherheit

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