Datenschutz im Betrieb

Datenschutz-Urteile: Wie Gerichte die Überwachung am Arbeitsplatz aufnehmen

Nach dem Grundsatz „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ überwachen viele Arbeitgeber ihre Angestellten aus den verschiedensten Beweggründen. Und auch aus deren Reihen gibt es immer wieder Fälle zu berichten, die schließlich vor Gericht kommen.

Hier ein Überblick über Datenschutzurteile, die sich rund um das Thema Überwachung am Arbeitsplatz bewegen. Sie wurden noch kurz vor Einführung der DSGVO gefällt, sind aber auch für die aktuelle Situation repräsentativ:

Einsicht in Tastaturnutzung

Ein Unternehmen hatte seine Mitarbeiter mit einem Software-Keylogger überwacht, der alle Tastatureingaben am Computer auf dem Schreibtisch des Arbeitnehmers aufzeichnet. Das ist unzulässig, sofern kein konkreter Verdacht einer Straftat vorliegt oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemutmaßt wird.

(BAG, Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16, Pressemitteilung Nr. 31/17)

Privates Internetverhalten

Viele Firmen verbieten ihren Mitarbeitern die private Nutzung des Internets. Dies zu überwachen ist nicht unzulässig, darf aber nicht unverhältnismäßig geschehen. Eine Verhältnismäßigkeit ist hergestellt, wenn die Mitarbeiter über die Kontrolle, ihr Ausmaß und die eingesetzten Mittel informiert werden. Außerdem muss für die Überwachung ein legitimer Grund vorliegen; die angewandten Methoden dürfen dabei nicht einschneidender sein als unbedingt nötig.

(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 05.09.2017 – 61496/08)

Kontrolle der Arbeitsbereitschaft

Ein Berliner Taxiunternehmen hatte seine Fahrer aufgefordert, während des Wartens auf Fahrgäste, ihre Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten durch Betätigung einer Signaltaste zu bestätigen. Datenschutzrechtlich ist eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten verboten. Um die Kontrolle der Arbeitsbereitschaft zu gewährleisten, ist nach Ansicht der Richter keine Überwachung im Drei-Minuten-Takt erforderlich.

(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2017, Az.: 41 Ca 12115/16, Pressemitteilung Nr. 15/17 vom 16.08.2017)

Detektiv am Arbeitsplatz

Ein anderes Unternehmen hatte sogar einen Detektiv eingeschaltet, um einen Angestellten der schwerwiegenden Pflichtverletzung zu überführen. Dies geschah aber nicht aufs Geratewohl, sondern beruhte auf einem konkreten Verdacht. So bestätigte sich, dass der von seinen Vorgesetzten Observierte für einen Wettbewerber Werksspionage betrieb. Das Ergebnis war eine außerordentliche Kündigung, die von Seiten des BAG zulässig war.

(BAG, Urteil vom 29.06.2017, Az.: 2 AZR 597/16)

Betriebsrat bespitzelt

Dagegen zog ein Unternehmen vor Gericht den Kürzeren, das seinen Betriebsratsvorsitzenden 20 Arbeitstage lang ebenfalls von einem Detektiv observieren ließ. Für das Gericht stellte diese heimliche Maßnahme eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Es setzte 10000 Euro Entschädigung für das Spitzelopfer an.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2017, Az.: 5 Sa 449/16)

Spionage in der Umkleide

Ein Blick auf die andere Seite des Arbeitsverhältnisses: Ein beim Olympiastützpunkt angestellter Radsporttrainer hatte eine versteckte Kamera in der Umkleidekabine aufgestellt und war wegen schwerwiegender Pflichtverletzung nach deren Enttarnung fristlos gekündigt worden. Das Arbeitsgericht Berlin bestätigte die Kündigung, die erst nach Akteneinsicht bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft ausgesprochen worden war.

(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.11.2017, Aktenzeichen 24 Ca 4261/17, Pressemitteilung Nr. 25/17 vom 01.11.2017)

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