Datenschutzwissen

Das sind die Voraussetzungen für die Nutzung von personenbezogenen Daten beim Scoring

Gesetzlich erlaubt ist die Nutzung von personenbezogenen Daten für Scorings zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses.

Wird der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder über eine entgeltliche Finanzierungshilfe wegen einer schlechten Bonitätsauskunft abgelehnt, besteht darüber gem. § 30 Abs. 2 BDSG-neu eine Informationspflicht. Der Prozess „Scoring und Bonitätsauskünfte“ zeigt die Voraussetzungen für eine Nutzung von personenbezogenen Daten für Scoringzwecke.

Einsatzmöglichkeiten bei Scoring und Auskünften zur Bonität

Scorings werden in unterschiedlichen Zusammenhängen, zum Beispiel auch zur Zuordnung von Personen zu Zielgruppen für Werbemaßnahmen, genutzt. Die Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen ist in § 31 Abs. 1 BDSG-neu gesondert geregelt. Werden in die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts auch Informationen über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit eines Betroffenen einbezogen, dürfen diese Informationen nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG-neu berücksichtigt werden.

Allgemeine Datenschutzvorschriften (Werbescoring)

Werden Wahrscheinlichkeitswerte zu anderen als unter Nr. 1 und in § 31 BDSG-neu genannten Zwecken genutzt, zum Beispiel zu Werbescorings, gelten nicht die besonderen Scoringregeln des § 31 BDSG-neu. Es sind jedoch zu den verwendeten Daten die sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Grundsätze zu beachten wie zum Beispiel die Zulässigkeit der Zwecke, der Erforderlichkeit der Daten, der Information der Betroffenen und der Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Betroffenen.

Entscheidung über Begründung, Durchführung, Beendigung von Verträgen

Werden personenbezogene Daten für eine Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung von Verträgen verwendet, sind die besonderen Vorschriften des § 31 Abs. 1 BDSG-neu zu beachten.

Vorschriften des Datenschutzes einhalten

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nutzung von personenbezogenen Daten zur Bildung von Wahrscheinlichkeitswerten ist zunächst die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzrechts. Darunter fallen zum Beispiel die Zulässigkeit der Zwecke, die Erforderlichkeit der Daten für die Verarbeitungs- bzw. Scoringzwecke, die Information der Betroffenen und die Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Betroffenen.

Daten für das Verhalten nachweisbar erheblich?

Die Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen ist gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG-neu nur zulässig, wenn die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind.

Damit dürfen für die Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten für diese Zwecke nur solche personenbezogenen Daten verwendet werden, die mit anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren nachweisbar für das zu beurteilende Verhalten des Betroffenen von Bedeutung sind.

Für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts dürfen gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BDSG-neu nicht ausschließlich Anschriftendaten verwendet werden. Dabei handelt es sich nicht nur um die reinen Adressdaten, sondern auch um weitere charakteristische Daten für das Umfeld der Anschrift. Wegen der Einseitigkeit dieser Daten dürfen Wahrscheinlichkeitswerte zu den genannten Zwecken nicht allein auf diese Daten gestützt werden.

Betroffenen vor der Berechnung von der Nutzung unterrichten

Wenn Anschriftendaten für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzt werden, muss der Betroffene gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BDSG-neu vor der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts darüber informiert werden. Die Unterrichtung des Betroffenen über die Nutzung von Anschriftendaten zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts ist gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BDSG-neu zu dokumentieren.

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