Datenschutz im Betrieb

Bleiben die Privilegien für journalistische Recherchen trotz DSGVO erhalten?

Nach und nach wird die Tragweite der DSGVO in den unterschiedlichsten Branchen und gesellschaftlichen Bereichen deutlich – und die Betroffenen werden schlagartig mit neuen Tatsachen konfrontiert, ohne auch nur ansatzweise vorgesorgt zu haben. Dies trifft auch auf die Medienbranche zu.

Denn die im Grundgesetz verankerte Presse- und Meinungsfreiheit schließen perfekten Datenschutz quasi von Grund auf aus. Wie etwa soll ein Journalist an brisante Informationen kommen, wenn er gleichzeitig seinen Quellen oder Informanten umfassenden Datenschutz garantieren soll? Dasselbe gilt für die Verlagshäuser. Die Redaktionen aller renommierten Medienhäuser leben davon, dass sie bewährte und zuverlässige Quellen anzapfen können, ohne sich dabei über den Schutz relevanter personenbezogener Daten Gedanken zu machen.

Die EU gibt die Verantwortung an die Mitgliedstaaten weiter

Meinungs- und Informationsfreiheit sind die Grundlagen von Pressefreiheit – und selbstverständlich sind sie in jedem EU-Mitgliedstaat in den jeweiligen Verfassungen oder Grundgesetzen geregelt. Folglich spielen die EU-Gesetzgeber in Artikel 85 der DSGVO den Ball weiter: „Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang“, lautet es im Gesetzestext. Doch was heißt das für die Medienschaffenden, etwa in Deutschland?

Da im deutschen Medienrecht zahlreiche unterschiedliche Vorschriften geradezu eine undurchsichtige Melange bilden, ist eine einheitliche Regelung für die Betroffenen, die bundesweite Gültigkeit hat, so gut wie ausgeschlossen. Dennoch mussten in den vergangenen Wochen 16 Landespressegesetze sowie der Rundfunkstaatsvertrag angepasst werden. Entsprechend unterschiedlich sind teilweise die Formulierungen in den Landesgesetzen ausgefallen, gehen aber dennoch alle in dieselbe Richtung.

Vorerst gilt das sogenannte Medienprivileg

Für Redaktionen und freie Journalisten wurde in den Landespressegesetzen das sogenannte Medienprivileg installiert. Es entbindet Journalisten, die im eigenen oder im Auftrag einer Redaktion recherchieren, von der Pflicht, auf Antrag Daten preiszugeben oder zu löschen, die für die Recherche unabdingbar sind. Somit ändert sich in der täglichen Arbeit für Journalisten vorerst nichts.

Ferner gilt dieses Privileg in den meisten Bundesländern ebenso für Blogger, Forscher oder gemeinnützige Öffentlichkeitsarbeit. Allerdings lässt sich dieses Privileg nicht vollumfänglich auf Medienhäuser, Verlage oder digitale Informationsanbieter anwenden. Denn diese Unternehmen agieren mit rein wirtschaftlichen Interessen und sind der DSGVO ebenso verpflichtet wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen, auch wenn sie unabhängige Redaktionen finanzieren und journalistisch recherchierte Inhalte verbreiten.

Somit gilt das Privileg vorläufig ausschließlich für journalistische Informationsbeschaffung von angestellten oder freien Journalisten, Bloggern, Wissenschaftlern und Künstlern. Diese sollten sich aber unabhängig von der Regelung für ihre Recherchearbeit genauestens darüber informieren, welche anderen Bereiche ihrer Arbeit von der DSGVO berührt sind – das Privileg ist keineswegs als genereller „Datenschutzfreibrief“ zu verstehen.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.

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