Datenschutzwissen

Wenn der Mitbürger am Web-Pranger steht – eine Datenschutzbeauftragte berichtet

Der Begriff „Online-Pranger“ erlebt nicht erst seit einigen politisch motivierten Web-Aktivitäten in jüngster Zeit eine große Karriere. Zu verlockend scheint diese Form negativer Publicity zu sein, um nicht für die Durchsetzung bestimmter Ziele eingesetzt zu werden.

Die grenzenlosen Möglichkeiten des Internets verführen offenbar immer wieder Menschen dazu, das Gesetz selbst in die Hand zu nehmen und die Macht der Öffentlichkeit für eigene Zwecke auszunutzen. Natürlich kommen Betreiber solcher Seiten automatisch dem Datenschutz in die Quere. Was aber ist hier eigentlich erlaubt und wo sind die Grenzen? Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Bremen hat sich dazu in einem Jahresbericht geäußert, der noch vor Einführung der DSGVO verfasst wurde, ein aber weiterhin aktuelles Problem umreißt.

Marktleiter macht Fotos anderer Personen öffentlich

Die Bremer Datenschutzbeauftragte berichtet von zahlreichen Beschwerden über personenbezogene Daten, die auf privaten Webseiten aufgetaucht sind. Unter den dafür vorliegenden Gründen stechen besonders die Nutzung für einen virtuellen Pranger und die privat betriebene Fahndung nach bestimmten Personen heraus. Als typisches Beispiel wird der Leiter eines Supermarktes genannt, der auf einer von ihm selbst ins Netz gestellten Seite Personenfotos einer Überwachungskamera zeigte, über die er sich Aufklärung von den Besuchern dieser Seite versprach.

Einwilligung oder Rechtsgrundlage unabdingbar

Dazu stellt die Datenschutzbeauftragte der Hansestadt klar: Wer personenbezogene Daten veröffentlicht, braucht dazu entweder die Einwilligung der Betroffenen oder eine Rechtsgrundlage. Einwilligungen lagen in den meisten der gemeldeten Fälle nicht vor. Und eine Rechtsgrundlage müsste auf der Verfolgung berechtigter Interessen der Betreiber beruhen, denen keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Doch dies ist bei „Online-Prangern“ in der Regel nicht gegeben.

Gefahr des viralen Kontrollverlusts

Eine Privatfahndung mit gezielt herbeigeführter Prangerwirkung, so Bremens oberste Datenschützerin, lässt die gesetzlich verlangte Erforderlichkeit solcher Maßnahmen vermissen. Und sie geht noch weiter: Hier würden sich Privatpersonen Befugnisse anmaßen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden und anderer staatlicher Institutionen liegen. Schwerer wiegen allemal die schutzwürdigen Interessen, der an den Pranger gestellten Personen. Diese hätten Anspruch auf ein geordnetes staatliches Verfahren. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass die Seitenbetreiber solcher anprangernden Internetveröffentlichungen die Kontrolle über sensible personenbezogene Informationen verlieren könnten. Ein Pranger stigmatisiert und sanktioniert durch die unfreiwillige, öffentliche Namens- oder Bildveröffentlichung – denn welcher davon Betroffene würde dem auch von sich aus zustimmen? Dies gehört für die Datenschützerin „nicht zu den rechtsstaatlichen Verfahren unserer Gesellschaft“.

38. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen. Bericht über das Ergebnis der Tätigkeit im Jahr 2015, ¬Seite 49–50

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