Datenschutz-FAQ

Fragen und Antworten zum Datenschutz – Teil 4

Unser Redaktionsteam hat wieder neue „Fragen und Antworten“ zum Thema Datenschutz und Datensicherheit aufgenommen. Diese finden Sie in der gleich benannten Rubrik. Diesmal geht es u. a. um Datenübermittlungen an Stellen in einem Drittland außerhalb der EU, die Angabe der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für eine Unternehmensgruppe.

Die Antworten beziehen sich auf echte Leserfragen, die unsere Fachredaktion beantwortet hat. Wir haben sie so weit anonymisiert, dass die Identität der Fragesteller geschützt bleibt und die Antworten über den konkreten Fall hinaus auch für Sie interessante Anregungen liefern können.

Die Liste der Fragen wird regelmäßig erweitert, wobei die Fragen in der Navigation nach Datum absteigend sortiert sind. Sie finden die neuesten Fragen also immer oben in der Liste. Dieses Mal beantworten wir die folgenden Fragen:

  • Bei Datenübermittlungen an Stellen in einem Drittland (z. B. in den USA) muss über die Empfänger oder über Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie über Angaben über die geeigneten oder angemessenen Garantien (hier EU-Standardverträge) und über die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist oder wo sie verfügbar ist, informiert werden. Muss in diesem Zusammenhang jeder Auftragsdatenverarbeiter genannt werden?
  • Müssen wir die DSGVO beachten, wenn wir Geschäfte mit Kunden außerhalb der EU machen? Gelten z. B. bei der Nutzung von personenbezogenen Daten dieser Personen andere Regelungen als von sich in der EU-befindlichen Personen?
  • Wir haben eine Unternehmensgruppe mit zwei Tochtergesellschaften und möchten einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen. Ist das zulässig oder müssen wir einmal einen internen und einmal einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen?
  • Der Auftragnehmer hat mit SAP einen Vertrag über Auftragsverarbeitung abgeschlossen. Zwischen SAP und uns besteht jedoch kein direktes Vertragsverhältnis. Müssen wir als Auftraggeber und Datenverantwortlicher mit dem Auftragnehmer ebenfalls eine solche Vereinbarung treffen?
  • Genügt als Information über den Datenschutz die Angabe der E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten im Impressum? Gibt es einen Beleg im Vorschriftentext für diese Annahme?

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Nutzung der Rubrik.
Freundliche Grüße
Redaktion Praxisratgeber Datenschutz und Datensicherheit

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