Datenschutz-Fälle erläutert: Wenn eine Webseite andere diffamiert und kein Impressum hat
Das Internetrecht rückt immer mehr in den Fokus der Datenschützer. Und mit Inkrafttreten der DSGVO hat sich noch einmal die Sensibilität für typische Mängel und Versäumnisse gesteigert. Dies betrifft nicht zuletzt das Impressum. Dazu gibt es einen erhellenden Fall, dem sich der Berliner Datenschutzbeauftragte schon 2015 zu stellen hatte, der aber weiterhin Gültigkeit hat.
Kein Hinweis bis auf eine Mail-Adresse
Eine Webseite war allein zu dem Zweck online gestellt worden, Dritte im Internet zu beleidigen, herabzusetzen und allgemein mit klarer Tendenz in den Mittelpunkt der Informationen zu stellen. Der Betreiber hatte seiner Internetseite sogar den Namen der Petentin gegeben, die sich an die Berliner Datenschützer wandte. Im Impressum aber fand sich lediglich eine E-Mail-Adresse, die nicht namentlich zugeordnet werden konnte.
Eine solche nicht sprechende Mail-Adresse wird in der Regel genutzt, um Rückschlüsse auf den Absender unmöglich zu machen. Erhält dieser Post, braucht er nicht zu antworten und kann weiter im Dunkeln bleiben. In dem Wissen, sich auf rechtlich arg unsichere Wege begeben zu haben, schwiegen die Verantwortlichen über ihre eigene Identität in dem gleiche Maße, wie sie die berufliche Tätigkeit der genannten Dame als Sachverständige in großer Ausführlichkeit an den Pranger stellten.
Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Hostproviders
Die Betreiber hatten ihre Webseite bei einem Dienstleister gehostet, der Internetauftritte nach dem Baukastenprinzip anbietet. Daher war dieser die erste Adresse bei den Recherchen des Datenschutzbeauftragten. Denn zumindest der Provider bietet Kontroll- und Kontaktmöglichkeiten zu seinen Kunden.
Auf Nachfrage gab der Hostprovider denn auch bereitwillig zu, dass die Seitenbetreiber mit ihrem Vorgehen gegen die geltenden Nutzungsbedingungen seiner Firma verstoßen hatten. Doch ist damit die Verantwortlichkeit bereits geregelt und allein bei den Hinterleuten der Verleumdungsplattform zu suchen?
Pflicht zum Schutz der Rechte von Betroffenen
Dazu stellt der Datenschutzbeauftragte klar: Grundsätzlich haftet der Hostprovider nicht für fremde Inhalte auf einer von ihm gehosteten Webseite. Dennoch kann er in die Pflicht genommen werden, um auf seine Kunden einzuwirken.
Wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wurde und wegen eines fehlenden Impressums keine Möglichkeit hat, sich wirksam an den Seitenbetreiber zu wenden, kann den Provider kontaktieren und auf den misslichen Umstand hinweisen. Dabei hat er die Rechtsprechung im Rücken. Denn der Provider ist in diesem Fall gesetzlich verpflichtet, eine weitere Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch seine Kunden zu unterbinden.
Bericht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 31. Dezember 2015, Seite 143
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