Datenschutzwissen

Legal – illegal – ganz egal? Welche Folgen hat das Dashcam-Urteil?

Das BGH-Urteil zu Videoaufzeichnungen im Verkehr klärt einen Fall, doch viele Fragen bleiben. Wer darf was im öffentlichen Raum? Können aus illegalen Bildern legale Beweise werden? Wo beginnt der Datenschutz? Und wo endet er? Prägen bald Bodycams unser Straßenbild?

Man kann den Ärger nachvollziehen: Ein anderer Autofahrer passt nicht auf, es kommt zur Kollision, Sachschaden – mehrere Tausend Euro. Zum Glück ist niemand verletzt, doch wer bezahlt den Schaden? Oft lässt sich der Unfallhergang nicht zweifelsfrei nachvollziehen, und wer die Schuld des anderen nicht eindeutig nachweisen kann, handelt sich zusätzlich zum kaputten Auto womöglich auch noch eine Teilschuld ein, Zahlungspflichten inklusive. Wen wundert es, dass immer mehr Autofahrer sich mit diesen kleinen unauffälligen Videokameras ausstatten, die permanent aufzeichnen, was im Verkehr ringsherum passiert. In der Hoffnung, sich diesen Ärger damit zu ersparen.

Dashcam-Bilder als Beweismittel zulässig?

Doch dass die Bilder dieser sogenannten Dashcams keine Garantie bieten, am Ende auch Recht zu bekommen, hat das Beispiel eines Magdeburger Autofahrers gezeigt. Mit der Begründung, die Bilder seien illegal aufgezeichnet worden, ließ das Landgericht diese nicht als Beweismittel zu. Grundsätzlich nachvollziehbar, stellt doch das anlasslose Aufzeichnen im öffentlichen Raum nach geltendem Datenschutzrecht einen unzulässigen Eingriff in das informelle Selbstbestimmungsrecht der Gefilmten dar.

Strenge Regeln für die Videoüberwachung

Denn Videoüberwachung – und nichts anderes ist der Einsatz von Dashcams im Verkehr – unterliegt strengen Regeln: Sie muss zur Erfüllung eines gesetzlich definierten Zwecks erforderlich sein und darf die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht missachten. Dazu gehören zum Beispiel die Kenntnis der gefilmten Personen über die Überwachung als solche oder das Recht, informiert zu werden, wenn die Bilder seiner bestimmten Person zugeordnet werden, und vor allem natürlich die Sicherheit, dass die Bilder unverzüglich zu löschen sind, »... wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind ...« (§ 6b, Abs. 5 Satz 1, BDSG).

Und hierin liegt das wesentliche Problem des Dashcam-Einsatzes im öffentlichen Straßenverkehr. Die Kameras zeichnen von Beginn einer Fahrt an alle und alles auf, was ihnen vor die Linse kommt: Fußgänger, Radfahrer, Autokennzeichen, ein Kuss am Straßenrand, ein Streit … keiner weiß, dass er gefilmt wird, der Anlass ist rein hypothetisch und was mit den Bildern geschieht, weiß ebenfalls niemand. Vielleicht verrotten sie auf dem Chip der Kamera, vielleicht landen sie aber auch auf einer privaten Homepage, bei Facebook oder sonstwo im Netz.

Ein Kompromiss, der keine Klarheit schafft

Und dennoch hat im oben genannten Fall der Dashcam-Filmer vor dem Bundesgerichtshof Recht bekommen. Die Unzulässigkeit der Aufnahmen führe nicht zwingend dazu, dass die Bilder in einem Zivilprozess nicht verwertet werden dürften, so die Bundesrichter. Entschieden werden müsse nach Abwägung im Einzelfall – das darf nun das Landgericht erneut versuchen.

Doch Klarheit sieht irgendwie anders aus. Wie können beide berechtigten Interessen unter einen Hut gebracht werden? Muss ich wirklich auf eine sinnvolle Technik, die mich im Fall der Fälle vor enormem Schaden bewahren kann, verzichten, oder meine datenschutzrechtliche Privatsphäre preisgeben und in Kauf nehmen, dass Bilder von mir im Netz kursieren, ohne dass ich davon weiß und mich dagegen wehren kann?

Sinnvoll wäre vielleicht, die kleinen Videospione an der Windschutzscheibe so zu programmieren, dass die Aufzeichnungen nach einer definierten Zeit automatisch gelöscht werden oder einen nachvollziehbaren digitalen Fingerandruck enthalten, um sie im Fall des Missbrauchs identifizierbar zu machen. Auf jeden Fall ist es wünschenswert, dass der Gesetzgeber sich dieses Themas annimmt und klare Regelungen schafft.

Das Problem ist noch lange nicht vom Tisch

Wenn sich, wovon auszugehen ist, der Trend zur Nutzung portabler Videokameras im Auto weiter fortsetzt und sich womöglich ausweitet auf Bodycams, also Minikameras, die am Körper bzw. der Kleidung getragen werden, muss damit gerechnet werden, dass Missbrauch und Verstöße gegen geltende Datenschutzregeln enorm zunehmen und damit auch entsprechende Klagen.

Denn wer fühlt sich wohl bei dem Gedanken, beim Bummeln in der Fußgängerzone, im Supermarkt, im Restaurant, an der Tankstelle oder im Stadtpark von zig privaten Kameras beobachtet, gefilmt und aufgezeichnet zu werden, ohne dass irgendjemand Kontrolle darüber hat, was mit diesen Bildern morgen oder übermorgen geschieht? Die geschützte Privatsphäre ist ein hohes Gut unserer Gesellschaft und der Gesetzgeber hat die Aufgabe, sie zu schützen und zu erhalten.

Zurück

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Datenschutz-Fachinformationsdienst und bleiben Sie stets aktuell informiert:

  • Datenschutz-Fokusthemen
  • Veröffentlichungen der Behörden
  • Relevante Gerichtsentscheidungen

Als Dankeschön für Ihre Anmeldung erhalten Sie eine Gratis-Mustervorlage für die Umsetzung eines Löschkonzepts.