Datenschutz im Betrieb

Das Landesarbeitgericht Berlin-Brandenburg hat einen Fall verhandelt, bei dem ein Arbeitnehmer rund eine Arbeitswoche pro Monat beim privaten Surfen im Internet verbracht hat. Das zog die Kündigung nach sich, wobei das Gericht die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Kündigungssachverhalts untersuchte. Kaum ein Arbeitgeber wird seinen Mitarbeitern die private Nutzung des Internets auf dem Dienstrechner komplett verbieten. Eine schnelle Information im Medienportal, der Blick ins soziale Netzwerk, das Schnäppchen bei eBay – hat alles nichts mit Arbeitsleistung zu tun, sorgt aber in vielen Büros für ein entspanntes Betriebsklima und Mitarbeiterzufriedenheit. Was aber, wenn ein Angestellter statt des kleinen Fingers die ganze Hand ergreift? Erhebliche private Internetnutzung führte zur außerordentlichen Kündigung Ein Unternehmer sah sich mit Hinweisen konfrontiert, wonach sein Mitarbeiter während der Arbeitszeit über Gebühr privat im Web unterwegs war. Dies war ihm aber nur in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Der Arbeitgeber ging diesen Hinweisen nach und wertete den Browserverlauf des fraglichen Dienstrechners aus. Dabei stellte er eine private Internetnutzung seines Angestellten von rund 5 Tagen über einen Zeitraum von 30 Tagen fest. Das Ergebnis: eine Kündigung aus wichtigem Grund. Klage des Arbeitnehmers abgewiesen Der betroffene Arbeitnehmer wählte daraufhin den Rechtsweg und focht die außerordentliche Kündigung mit dem Argument an, bei der Auswertung des Browsers sei seine Zustimmung erforderlich gewesen. Das Gericht wollte dieser Einlassung indes nicht folgen. Es sieht die Entscheidung des Arbeitgebers für rechtswirksam an: Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertige eine unerlaubte Nutzung des Internets die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Eine Zustimmung des Arbeitsnehmers für die Feststellung des Kündigungssachverhalts muss dazu nicht vorliegen. Es liegt kein Beweisverwertungsverbot vor Interessant ist die Urteilsbegründung hinsichtlich der Datenschutzthematik. Denn das Landesarbeitsgericht erkennt kein Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers. Obgleich es sich um personenbezogene Daten handelt, zu deren Überprüfung der Arbeitnehmer keine Einwilligung gegeben hatte, sei deren Verwertung dennoch statthaft. Das Gericht verweist auf das Bundesdatenschutzgesetz. Dieses erlaubt eine Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten des Browserverlaufs auch ohne Einwilligung. Überdies habe der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall gar keine andere Möglichkeit gehabt, die zeitlich signifikant überzogene, unerlaubte Nutzung des Internets zu Privatzwecken korrekt nachzuweisen. Klare Grenzen des Privaten im Arbeitsleben Bemerkenswert an der großzügigen Gestaltung des Bundesdatenschutzgesetzes aus dem beschriebenen Blickwinkel ist der Umstand, dass hier die Wahrung der privaten Sphäre und privater Daten zugunsten klarer Einsichtnahme durch den Arbeitgeber aufgehoben ist – mit dem Ziel, einen Missbrauch eben dieser privaten Obliegenheiten im Arbeitsalltag nachzuweisen. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15.

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