Wann und wie dürfen Sie personenbezogene Daten zu Scoringzwecken erheben?
Seit dem 1. September 2009 regelt § 28b BDSG, unter welchen Umständen Scoring und die damit verbundene Nutzung von personenbezogenen Daten erlaubt ist. Demnach ist Scoring nur zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen zulässig.
Wie funktioniert Scoring?
Scoring ist ein systematisches, auf einer mathematisch-statistischen Analyse von Erfahrungswerten beruhendes Verfahren, mit dem das zukünftige Verhalten von Personengruppen und Einzelpersonen mit bestimmten Merkmalen prognostiziert wird. Die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Personengruppe oder eine Person dieses Verhalten auch tatsächlich zeigen wird, wird in einem Scorewert ausgedrückt.
Wie unterscheidet sich Werbescoring?
Scoring wurde ursprünglich eingesetzt, um die Kreditwürdigkeit einer Person zu beurteilen. Inzwischen wird Scoring in unterschiedlichen Zusammenhängen wie zum Beispiel in der Werbung genutzt. Allerdings richtet sich die Zulässigkeit des sogenannten Werbescorings nicht nach den Regelungen des § 28b BDSG, sondern nach den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des BDSG.
Hintergrund ist, dass beim Werbescoring nicht über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses, sondern lediglich über die Art und Weise einer künftigen Werbung entschieden wird. Grundlage des Scorings sind personenbezogene Daten, aus denen Wahrscheinlichkeitswerte für ein zu prognostizierendes Verhalten ermittelt wurden. Das Scoring basiert auf der Erwägung, dass beim Vorliegen bestimmter vergleichbarer Merkmale von Menschen auch ein bestimmtes künftiges Verhalten wahrscheinlich ist.
Was gilt es bei der Bildung eines Scorewerts zu beachten?
Für die Bildung eines Scorewerts dürfen nur Daten verwendet werden, die nach anerkannten Verfahren auch dafür relevant sind. Das heißt, die Wahrscheinlichkeitswerte - also die Scorewerte - dürfen gemäß § 28b BDSG von Unternehmen zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses genutzt werden. Die Zulässigkeit des Scorings wird zum Teil auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDSG gestützt. Außerdem kommt § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BDSG zum Tragen, wenn es um die Erforderlichkeit des Scorings für die Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses geht.
Ein Scoring ist also immer dann zulässig, wenn das Unternehmen mit dem Vertragsabschluss ein finanzielles Risiko eingeht. Übliche Szenarien sind beispielsweise eine Kreditvergabe oder wenn ein Unternehmen erheblich in Vorleistung geht. Denkbar ist Scoring aber auch in anderen Bereichen. Möchte ein Unternehmen eine Aussage zur längerfristigen Lieferfähigkeit eines Zulieferers, bietet sich Scoring genauso an wie zur Beurteilung von Geschäftspartnern bei längerfristigen Aufträgen.
Wie kann man einen Scorewert ermitteln?
Generell gibt es zwei Möglichkeiten einen Scorewert zu erheben. Ein Unternehmen kann die nötigen personenbezogenen Daten selbst beschaffen oder es kann den Scorewert einer Auskunftei nutzen.
Bei der Auswahl und der Erhebung der Daten für die Ermittlung eines eigenen Scorewerts ist auf Folgendes zu achten: Es dürfen nur solche Datenkategorien erhoben werden und in die Beurteilung einfließen, die in zulässiger Weise erhoben und gespeichert wurden. Die Verantwortlichen müssen dabei die einschränkenden Voraussetzungen für die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Datenarten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG und das Diskriminierungsverbot nach den Vorschriften des AGG beachten.
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