Datenschutz im Betrieb

Corona-Tracking: Müssen Mitarbeiter zukünftig die App installiert haben?

Darf man zur Installation der Corona-App gezwungen werden? Diese Frage stellen sich derzeit viele Arbeitnehmer, obwohl auch aufseiten der Bundesregierung von absoluter Freiwilligkeit gesprochen wird.

Seit der Veröffentlichung der Corona-Warn-App am 16. Juni 2020 wurden mehr als 15 Millionen Downloads verzeichnet. Gesundheitsminister Jens Spahn sieht dies als „starken Start“ und möchte nun mehr Menschen dazu bringen, die App zu nutzen.

Dürfen Arbeitgeber eine Installation der Corona-Warn-App anordnen?

Der Nutzen der Corona-App kann sich erst zeigen, sobald sie möglichst flächendeckend Verwendung findet. Mit dem Appell des Gesundheitsministeriums, die App solle möglichst breitflächig installiert werden, richten sich nun auch Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter und möchten somit die Eindämmung der Corona-Krise unterstützen. Auch wenn bezüglich dieser Frage bundesweit rechtliche Unsicherheiten bestehen, dürfen Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter momentan allenfalls einen Appell richten. Außerdem dürfen bestimmte Anweisungen, wie beispielsweise die Abstandsregelung sowie das Tragen eines Mundschutzes, angeordnet werden. Doch eine betriebliche Anweisung, nach der Mitarbeiter die Corona-Warn-App auf ihrem privaten Telefon installieren und nutzen müssen, ist nach aller Regel nicht zulässig. Denn Verhaltensanweisungen, die dem Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter dienen, sind auf der einen Seite von enormer Relevanz, dürfen aber auf der anderen Seite nicht in die privaten Bereiche der Mitarbeiter eingreifen.

Wie sollen Arbeitnehmer mit einem Infektionsverdacht umgehen?

Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer der Auskunftspflicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Unabhängig davon, woher die Information einer möglichen Infektion stammt – mit oder ohne Verwendung der Corona-Warn-App – ist der Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren. Meldet der Arbeitnehmer seinen Infektionsverdacht dem zuständigen Gesundheitsamt und erhält eine Quarantäne (laut § 30 IfSG) verordnet, hat der Arbeitgeber für diese Zeit (maximal sechs Wochen) eine Entschädigung in Höhe des Arbeitsentgelts zu leisten. Erhält ein Mitarbeiter beispielsweise eine Warnung mit einem niedrigen Risiko, das eine Kontaktvermeidung empfiehlt, muss der Arbeitgeber entsprechend reagieren. Geeignete Maßnahmen hierzu wären beispielsweise: Einzelbüro, Einführung von Homeoffice, einseitige Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts.

Wie haben Arbeitgeber mit eventuell erhaltenen Daten der App umzugehen?

Generell gilt, laut dem Datenschutzgesetz, absolute Vertraulichkeit, gerade bei sensiblen personenbezogenen Daten. In Einzelfällen, beispielsweise wenn der Gesundheitsschutz des Betriebs gefährdet ist, dürfen Namen und sonstige Daten von möglicherweise Infizierten betriebsöffentlich gemacht werden.

Fazit

Die Missachtung einer Installations- und Nutzungsempfehlung der Corona-Warn-App darf aufseiten der Arbeitgeber nicht mit betrieblichen Konsequenzen erfolgen. Auch auf Diensttelefonen darf eine Anordnung zur Installation der Corona-Warn-App nicht stattfinden, denn dies würde mit der Freiwilligkeit über die Nutzung der App korrelieren. Eine entsprechende Nutzungsempfehlung des Arbeitgebers kann in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine mögliche Option sein. Folgt ein Mitarbeiter diesen Empfehlungen nicht, sind betriebliche Konsequenzen als rechtswidrig zu erachten.

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