Datenschutzwissen

Datenverarbeitung besonderer Personendaten

Wer sich mit dem Thema Datenschutz beschäftigt, stößt automatisch auf die geplante DSGVO der EU. Ab Mai 2018 regelt die Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten den Schutz von personenbezogenen Daten. Die Verordnung räumt den Mitgliedsstaaten allerdings bei der Umsetzung mittels sogenannter Öffnungsklauseln zahlreiche Regelungsspielräume ein. Der deutsche Gesetzgeber greift diese Möglichkeit auf und spezifiziert im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) einige Vorgaben.

Die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten wird in § 22 BDSG-neu ergänzend geregelt. Lesen Sie in unserer Artikelserie zum BDSG-neu die wichtigsten Neuerungen.

Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (§ 22 BDSG-neu)

Eine Verarbeitung besonderer Personendaten ist für öffentliche und nichtöffentlichen Stellen zulässig, soweit sie erforderlich ist, um Rechte und Pflichten auszuüben, die aus der sozialen Sicherheit und dem Sozialschutz erwachsen. Auch zulässig ist die Verarbeitung, soweit sie für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist.

Darüber hinaus ist eine Verarbeitung erlaubt, wenn sie in verschiedenen medizinischen und sozialen Bereichen erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen verarbeitet werden, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder dies unter deren Verantwortung geschieht.

Auch wird ein Blick in personenbezogene Daten notwendig, wenn es die öffentliche Gesundheit betrifft. Dies kann beispielsweise durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren oder die Wahrung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards der Fall sein. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für diese Zwecke ist die Einrichtung von angemessenen und spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 2 BDSG-neu.

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