Datenschutz im Betrieb

Wie weit reicht der Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber?

Nach Art. 12 ff. DSGVO haben Personen, die von einer Verarbeitung ihrer persönlichen Daten betroffen sind, umfangreiche Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung und auch Löschung.

Zudem regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO das Recht auf eine Kopie der gespeicherten Informationen. In den vergangenen Monaten ist ein juristischer Streit darüber entbrannt, wie weit die Rechtsfolgen von Art 15 reichen. Anlass war die Klage eines Wirtschaftsjuristen, zu deren Auswirkungen auf die Praxis nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) nichts wirklich Erhellendes beitragen konnte. Aber der Reihe nach.

Für zwei Instanzen geht das Begehren zu weit

2019 hatte das Arbeitsgericht in Hameln in erster Instanz über die Forderung des Klägers verhandelt, von seinem früheren Arbeitgeber nicht nur Auskunft, sondern auch eine Kopie sämtlicher E-Mails zu erhalten, die er während seiner Anstellung geschrieben oder erhalten hatte, sowie solcher Mails, in denen sein Name erwähnt wurde. Der Klageantrag wurde als unzulässig abgewiesen. Daraufhin beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht in der Berufung mit dem Fall – und gab dem Klageantrag teilweise statt. Die Richter bestätigten dem Kläger einen allgemeinen Auskunftsanspruch auf eine vom Auskunftsbegehren gedeckte Datenkopie. Einen Anspruch auf den gesamten betrieblichen E-Mail-Verkehr im Zusammenhang mit dem Kläger sah das Gericht jedoch nicht. Weil der Umfang des Klägeranspruchs eine höchstrichterliche Klärung erfordere, wurde die Revision zugelassen. Somit nahm sich das BAG der Sache an und fällte jetzt sein Urteil.

Das BAG stellt unklare Kennzeichnung fest

Die Entscheidung von höchster Instanz konnte indes auch nicht mehr Licht in die Beantwortung der Frage nach den Grenzen des Auskunftsanspruchs scheidender Arbeitnehmer in Bezug auf ihre persönlichen Daten bringen. Das BAG wies den Klageantrag nämlich mit der Begründung ab, der Kläger hätte sein Klagebegehren im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) oder als Stufenklage nach § 254 ZPO geltend machen müssen. Das aber war nicht erfolgt. Für das Gericht war deshalb nicht erkennbar, auf welche konkreten E-Mails sich das Begehren des Klägers nach Kopien bezog. Dem Senat fehlte im Hinblick auf ein Vollstreckungsverfahren eine zweifelsfreie Kennzeichnung, worauf sich eine Verurteilung im Einzelnen beziehen müsste. In einer Pressemitteilung des BAG vom 27. April 2021 heißt es denn auch: „Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung im Sinn von § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.“

Es bleiben offene Fragen

Mit seinem Urteil (BAG, Urt. v. 27. April 2021, Az. 2 AZR 342/20) hat das BAG die Unbestimmtheit des Klageantrags abgelehnt, die Rechtsfrage nach der Reichweite der Auskunfts- und Kopiepflicht aber unberührt gelassen. Kläger wissen nun, wie sie ein Auskunftsbegehren formal zu gestalten haben. – Unternehmen können aber noch immer nicht abschätzen, welcher Aufwand an Datenherausgabe auf sie zukommen könnte. Noch besteht in diesem Punkt keine Rechtssicherheit. Es dürfte allerdings nur eine Frage der Zeit sein, wann sich Arbeitsgerichte mit ähnlich gelagerten Fällen befassen werden. Und dann besteht noch immer die Möglichkeit auf eine endgültige Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

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