Wie private Kameras und Drohnen unsere Privatsphäre bedrohen
Oft werden Videokameras ohne kriminelle Absicht und nur zum Selbstschutz angeschafft. Trotzdem landen immer häufiger Fälle von unrechtmäßigen Videoaufzeichnungen durch Überwachungskameras oder Drohnen vor Gericht.
In den vergangenen Jahren haben sich immer mehr Grundstücks- oder Immobilieneigentümer Kameras angeschafft, um ihre Grundstücke oder Besitztümer per Videoaufzeichnung zu überwachen. Generell ist dies aus Gründen der Prävention durchaus nachvollziehbar. Allerdings wird es immer dann schwierig, wenn unbeteiligte Dritte in den Fokus dieser Kameras geraten und ohne eigenes Wissen gefilmt werden.
Der Boom der privaten Überwachung: günstige Technik, hohe Risiken
Zum derzeitigen Boom an privat installierten Überwachungsanlagen trägt sicher auch die Tatsache bei, dass die Kameratechnik immer besser wird und dennoch die Preise sinken. Aktuell ist es absolut erschwinglich, sich eine Video-Überwachungsanlage inklusive Software zuzulegen. Und auch die Möglichkeit, hochauflösende Fotos und Videos bequem in leistungsfähigen Clouds zu speichern, ermöglicht einer größeren Personengruppe den Einsatz dieser Technik. Das hat zu Diskussionen in der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) geführt. Hier wurde in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass dadurch das Risiko von Rechtsverletzungen in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist.
Gegen solche Videoaufzeichnungen spricht, dass damit gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen wird. Denn es darf niemand anlasslos aufzeichnen, wer sich wann, wo und mit wem aufhält, ohne eine juristisch fundierte Berechtigung dazu zu haben. Schon das ständige Filmen mit dem Smartphone, etwa bei Veranstaltungen, ist aus Datenschutzsicht grenzwertig, da es sich bei dieser Art des Mitfilmens de facto nicht vermeiden lässt, Personen mit abzulichten, ohne dass deren Einverständnis dazu vorliegt. Ähnlich verhält es sich bei fest installierten Kameras. Diese dürfen grundsätzlich nur das eigene, private Grundstück filmen, der angrenzende, öffentliche oder private Raum ist tabu. Werden diese Bereiche dennoch erfasst, liegt schnell ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vor.
Hohe Hürden auch auf Behördenseite
Wie hoch die Hürden tatsächlich sind, zeigt beispielsweise ein Vorgehen des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg. Er stufte eine geplante, anlasslose Videoüberwachung eines Busbahnhofs durch eine Kommune als voraussichtlich rechtswidrig ein und machte damit deutlich, dass die schutzwürdigen Interessen der Bürger in der Regel überwiegen, auch wenn es um Sicherheitsbelange öffentlicher Einrichtungen geht.
Fliegende Datensammler: Drohnen
Viel beeindruckende Technik zum kleinen Preis, dies gilt inzwischen auch für den Erwerb von Drohnen. Drohnen sind aus Datenschutzsicht noch einmal kritischer zu betrachten, als fest installierte Kameras. Sie überwinden mühelos Zäune oder Mauern und ermöglichen Einblicke in ansonsten geschützte Bereiche wie Gärten oder Balkone. Der Einsatz von Kameradrohnen durch Privatpersonen ist daher streng reguliert. Die Datenschutzbehörden betonen, dass hier fast immer die Persönlichkeitsrechte der Gefilmten überwiegen.
Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen ist das Überfliegen und Filmen von Wohngrundstücken grundsätzlich verboten. Das bloße Anfertigen von Aufnahmen ohne Genehmigung kann bereits einen Datenschutzverstoß darstellen. Zudem ist es für Betroffene oft unmöglich zu erkennen, wer die Drohne steuert und was mit den Aufnahmen geschieht.
Tipps gegen unerwünschte Überwachung
Oft ist dem Kamerabetreiber die Rechtslage gar nicht bewusst. Ein freundlicher Hinweis sollte in der Regel bereits ausreichen, damit er seine Aufzeichnung neu ausrichtet und die unzulässigen Mitschnitte unterlässt. Zeigt er sich jedoch uneinsichtig, stehen Betroffenen rechtliche Optionen zur Verfügung:
- Auskunft verlangen: Nach Artikel 15 der DSGVO besteht ein persönliches Recht auf Auskunft darüber, ob Privatpersonen gefilmt werden und was mit den Daten geschieht. Dieses Auskunftsbegehren sollte in schriftlicher Form erfolgen.
- Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde: Sollte auf den persönlichen Weg keine Einigung erzielt werden, empfiehlt sich der Gang zur Landesdatenschutzbehörde, um den Vorfall dort anzuzeigen.
- Unabhängig davon können auch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und unter Umständen sogar auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Fazit
Belästigungen durch Drohnenbetreiber oder dauerhaftes Filmen fest installierter Kameras sollten auf keinen Fall hingenommen werden. Im Zweifel sind sie ein Fall für die Landesdatenschutzbehörden.

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