Müssen auf Websites oder offline verwendete KI-Texte gekennzeichnet werden?
Mediale Inhalte, die von einer KI erzeugt wurden, sind längst weit verbreitet in der Medienlandschaft. Ob ein schnell erstelltes Bild in einem bestimmten Stil, ein Blogbeitrag zum Thema der Woche oder ein Fachbeitrag im Online-Magazin: Schon jetzt steckt in den Medien, die wir konsumieren, deutlich mehr KI, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Fragt sich natürlich, ob KI-Produkte als solche gekennzeichnet werden müssen. Versuch einer Antwort.
Zur Frage der Kennzeichnungspflicht fragt man doch am besten gleich die KI selbst, denn das müsste sie in der aktuellsten Version ja gut darstellen können, möchte man glauben.
„Ja, es ist empfehlenswert, Texte und Bilder, die mit KI erstellt und veröffentlicht werden, als solche zu kennzeichnen. Die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland besagt, dass Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, urheberrechtlich geschützt sind. Bei KI-generierten Bildern fehlt jedoch der menschliche Schöpfer, der traditionell als Urheber gilt. Einige Juristen argumentieren, dass derjenige, der die KI trainiert und die Parameter festlegt, als Urheber angesehen werden sollte. Andere wiederum argumentieren, dass die KI selbst als Urheber betrachtet werden sollte, da sie eigenständig Bilder generiert, die auf ihren internen Mustern und Daten basieren. Es gibt jedoch noch keine eindeutige Antwort auf diese Frage (KI-generierter Text).“
So lautet die Antwort der aktuellsten Chat GPT Version auf die Frage nach einer Kennzeichnungspflicht. Gute Nachricht: Die Antwort der KI gibt den tatsächlichen rechtlichen Status quo korrekt wieder und spricht eine Empfehlung dazu aus, KI-Werke als solche zu kennzeichnen – wenn man da mal nicht eine gewisse Eitelkeit unterstellen möchte ...
KI-Schöpfungen genießen nicht den Schutz des Urheberrechts
Klar definiert ist die urheberrechtliche Frage. KI kann kein Urheber sein, das ist menschlichen Schöpfern vorbehalten. Auch der Mensch, der die KI durch einen Prompt mit einem Werk beauftragt hat, ist nicht Urheber des Produkts. Die hat zur Folge, dass KI-generierte Texte und Bilder beliebig kopiert und wieder veröffentlicht werden dürfen, was vor allem nicht im Interesse von PR- oder Werbeagenturen liegen dürfte, die beispielsweise künstliche Intelligenz dazu nutzen, um Content für ihre Kunden zu erstellen.
Noch kein Gesetzeswerk mit verbindlichen und justiziablen Paragrafen
Nach wie vor muss das geltende Urheberrecht herhalten, wenn es um die Reglementierung von KI-Produkten geht. Vor allem in die Diskussion um die künstliche Bildgenerierung kommt derzeit immer mehr Bewegung, da die von AI erzeugten Bilder nicht unbedingt auf der Basis reell existierender Bildvorlagen errechnet werden. Anders verhält es sich mit der artifiziellen Textproduktion, die zwangsläufig auf bereits veröffentlichten Texten und Textbausteinen basieren. Derzeit häufen sich zudem Gerichtsurteile zur Fragestellung, ob die Prompts selbst, also die Eingaben zur Aktivierung der KI, urheberrechtlich geschützt sind. Dabei sind die Aussagen in bisherigen Gerichtsurteilen durchaus schwammig und verweisen darauf, dass Prompts nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn aus ihnen die Individualität und die Kreativität ihres Schöpfers abzulesen sind.
Eine gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung fehlt bislang
Im sogenannten Artificial Intelligence Act (AIA) hat die EU Anfang Dezember eine erste Richtlinie auf den Weg gebracht, um Regularien für KI-Systeme EU-weit gesetzlich zu verankern. Die wird, wenn sie denn europaweit in Kraft tritt, auch eine Kennzeichnungspflicht beinhalten. Allerdings befasst sich dieser erste Entwurf in erster Linie mit dem Gefährdungspotenzial von KI-Konzepten, deren Einschätzung und der Schaffung von Verantwortlichkeiten. Urheberrechtliche Regelungen oder eine Kennzeichnungspflicht sind Bestandteil des AIA, müssen aber zunächst noch ratifiziert und in der Folge in den EU-Staaten in geltendes Recht transferiert werden. Daher besteht zurzeit keine rechtlich verbindliche Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte.
Zurzeit sind die Plattformbetreiber diejenigen, die für ihren Wirkungsbereich Regularien setzen. So haben bereits etliche Plattformen Kodizes erlassen, in denen eine klare Kennzeichnungspflicht von KI-Inhalten enthalten ist. Immer mehr „Publisher“ schließen sich dieser Praxis an, um nicht in Verruf zu geraten oder als Anbieter zu gelten, die keine Kontrolle mehr über die veröffentlichten Inhalte haben.
Angesichts der US-Wahl im kommenden Jahr haben unlängst bei einem Spitzentreffen im Weißen Haus die Tech-Giganten Meta, Amazon, Google und Microsoft vor den Vertretern der Politik in Aussicht gestellt, schon bald eine Kennzeichnungspflicht von KI-generierten Contents einzuführen. Ob dies dann nur für extern eingestellte Beiträge gilt oder auch für die auf den eigenen Seiten der Tech-Konzerne bereitgestellten medialen Inhalte, wird mit Spannung zu erwarten sein.
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