EuGH-Urteil: Newsletter-Versand unter bestimmten Bedingungen auch ohne Einwilligung erlaubt
Werbliche E-Mails setzen grundsätzlich eine vorherige Einwilligung voraus. Der EuGH hat nun klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein kostenloses Nutzerkonto den erforderlichen Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung begründen kann. Das gilt allerdings nur in einer besonderen wirtschaftlichen Gesamtkonstellation.
Jahrelanger Rechtsstreit
Für die rumänische Datenschutzbehörde ANSPDCP hatte es wie ein Routinefall begonnen: Bereits 2019 erließ die Behörde einen Ordnungswidrigkeitsbescheid gegen die Firma Inteligo Media wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b, gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und gegen Art. 7 DSGVO. Die in diesem Zusammenhang verhängte Geldbuße in Höhe von rund 9.000 Euro bezog sich auf den Umstand, dass 4.357 Nutzer einen Newsletter dieses Unternehmens erhielten, ohne dass deren ausdrückliche Einwilligung vorlag. Diese Nutzer hatten sich zuvor lediglich auf der Inteligo-Plattform mit einem kostenlosen Konto registriert. Das mit dem Fall betraute rumänische Gericht hatte beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht. Der EuGH beantwortete die Vorlagefragen zur Auslegung des Unionsrechts; über den Ausgang des Rechtsstreits entscheidet das rumänische Gericht.
Ein überraschendes Urteil
Konkret heißt es in dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-654/23, dass die E-Mail-Adresse eines Nutzers vom Herausgeber eines Onlinemediums „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung" erhalten worden ist, wenn dieser Nutzer ein kostenloses Konto auf seiner Online-Plattform einrichtet, das ihm das Recht gibt, kostenlos auf eine bestimmte Anzahl von Artikeln dieses Mediums zuzugreifen, kostenlos per E-Mail einen täglichen Newsletter zu erhalten, der eine Zusammenfassung der in Artikeln dieses Mediums behandelten gesetzgeberischen Neuerungen einschließlich Hyperlinks zu diesen Artikeln enthält, und gegen Bezahlung auf zusätzliche Artikel und Analysen dieses Mediums zuzugreifen. Die Übermittlung eines solchen Newsletters stellt eine Verwendung elektronischer Post „zur Direktwerbung" für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen" dar.
Der EuGH bezieht sich damit auf Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung.
Sodann heißt es: Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 95 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass die in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht gelten, wenn der Verantwortliche die E-Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbetene Nachricht gemäß diesem Art. 13 Abs. 2 zu senden.
Die Grenzen des Zulässigen
Der EuGH hält den streitigen Newsletter-Versand in der konkret geprüften Konstellation auch ohne ausdrückliche Einwilligung und ohne vorausgegangene entgeltliche Bestellung für von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG erfasst. Entscheidend ist, dass das kostenlose Nutzerkonto Teil eines wirtschaftlichen Angebots war: Es ermöglichte den Zugriff auf eine begrenzte Zahl von Artikeln und den Bezug des Newsletters, während zusätzliche Inhalte entgeltlich angeboten wurden. Eine bloße Registrierung für irgendein kostenloses Nutzerkonto genügt daher nicht. Zudem darf der Empfänger der Nutzung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen haben. Der Anbieter muss bei der Erhebung der Adresse und in jeder einzelnen Nachricht klar und deutlich eine gebührenfreie und einfache Widerspruchsmöglichkeit eröffnen. Geworben werden darf ausschließlich für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen. In Deutschland ist daneben § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten; dessen Voraussetzungen sind strikt einzuhalten.
Mehr Spielraum unter engen Voraussetzungen
Das Urteil erweitert die Handlungsmöglichkeiten digitaler Anbieter, ist aber kein Freibrief für Newsletter an alle Inhaber kostenloser Konten. Unternehmen müssen prüfen und dokumentieren, ob das Nutzerkonto tatsächlich in ein wirtschaftliches Angebot eingebettet ist, der Newsletter eigene ähnliche Leistungen bewirbt und die Widerspruchsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind. Nutzer können der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse bereits bei der Erhebung und später jederzeit über die in jeder Nachricht bereitzustellende Möglichkeit widersprechen. Unter diesen engen Voraussetzungen kann das Urteil die Kundenkommunikation erleichtern, ohne den Schutz vor unerbetener Werbung aufzugeben.
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