DSB-Ratgeber

Neuer Beschäftigtendatenschutz soll kommen – Gesetzentwurf in Arbeit

Der Gesetzgeber wurde jüngst aufgefordert, für mehr Rechtsklarheit hinsichtlich des Umgangs mit Persönlichkeitsrechten am Arbeitsplatz zu sorgen. Aktuell wird an einem Gesetzentwurf für einen umfassenderen Beschäftigtendatenschutz gearbeitet.

Ein aufsehenerregendes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover gab jüngst dem Amazon-Logistikzentrum in Winsen recht, das gegen ein von der niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten ausgesprochenes Verbot dieser Überwachung am Arbeitsplatz klagte. In der Urteilsbegründung sandte die Richterin eine Mahnung an den Gesetzgeber, für mehr Rechtsklarheit hinsichtlich des Umgangs mit Persönlichkeitsrechten am Arbeitsplatz zu sorgen. Aus der Politik kommen nun positive Signale.

Warum überhaupt ein neues Gesetz?

Anders als in dem genannten Fall, wo in einem Amazon Logistikzentrum das individuelle Leistungsvermögen von 2.000 Mitarbeitern bei der Paketabfertigung mit Handscannern kontrolliert wird, soll die Überwachung am Arbeitsplatz künftig stärker gesetzlich reglementiert werden. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur wird sowohl im Bundesarbeitsministerium als auch im Bundesinnenministerium ein entsprechendes Papier zur Gesetzesgrundlage entworfen. Das Ziel: ein eigenes deutsches Beschäftigtendatenschutzgesetz, wie es im Übrigen auch im Koalitionsvertrag geplant war. Es soll Regeln definieren, die für Arbeitgeber und Beschäftigte Rechtsklarheit schaffen.

Die DSGVO allein kann dies nicht leisten, da die Datenschutzgrundverordnung wegen des uneinheitlichen Arbeitsrechts in den EU-Staaten keine abschließenden Vorschriften für den Datenschutz am Arbeitsplatz festlegt. Mit dem Paragraphen 26 des Bundesdatenschutzgesetzes hat die Bundesregierung diese Lücke gefüllt, jedoch in einem – wie Datenschützer anmerken – nicht weit genug reichenden Umfang. Aus gutem Grund: Laut DSGVO dürfen die EU-Ländergesetzgebungen keine nationalen Gesetze verabschieden, die die EU-weit geltenden Datenschutzbestimmungen unterlaufen könnten. Doch gibt es Signale aus Luxemburg, die Deutschland in der Pflicht sehen.

Wie soll die Videoüberwachung geregelt werden?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Zusammenhang mit einem Fall aus Hessen festgestellt, dass der Beschäftigtendatenschutz in Deutschland auch unter der genannten Maßgabe nicht ausreichend konkret geregelt wird. Nun laufen vonseiten der Ministerien Gespräche mit Unternehmern, Betriebsräten und Verbänden an, um die Lage zu sondieren. In dem der dpa vorliegenden Papier werden bereits die Eckpunkte des neuen Gesetzes skizziert.

Demnach soll die dem Arbeitgeber gegenwärtig noch in Ausnahmefällen erlaubte verdeckte Überwachung in Zukunft nur noch gestattet sein, wenn es keine andere Möglichkeit zur Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat gibt. Für die offene Video- oder Scannerüberwachung und die Mitarbeiterortung soll vorgeschrieben werden, dass es Räume und Zeiten geben muss, in denen keine Beobachtung stattfindet – und dies nicht nur auf Umkleideräume und Toiletten bezogen.

Wie steht es um das Einverständnis der Mitarbeiter?

Für eine Überwachung mit Kameras bzw. Scannern und die Verarbeitung daraus hervorgehender persönlicher Daten muss dem Arbeitgeber das Einverständnis des Mitarbeiters vorliegen. Das klingt zunächst einmal nach einem sicheren Fall von Freiwilligkeit. In der Realität muss aber davon ausgegangen werden, dass viele Angestellte und in noch höherem Maße Bewerber sich dem vermeintlichen oder tatsächlich ausgeübten Druck beugen und aus Sorge wegen einer Benachteiligung der Überwachung zustimmen. In den beiden Bundesministerien wird deshalb über einer Präzisierung der bisherigen Anforderungen zur Freiwilligkeit nachgedacht. Daran sollen sich auch Neuregelungen zu Auswahltests und Bewerbungsgesprächen anschließen. Noch geprüft wird derzeit die Frage, inwiefern es weiterer Regelungen zum Datenschutz bei der dienstlichen Nutzung von Privathandys oder Rechnern bedarf. Bis zum Herbst soll der auf dualem Weg erstellte Gesetzentwurf vorliegen.

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