Datenschutzwissen

Mitgliederlisten herausgeben: brenzlige Situation für Vereine und Parteien

Immer wieder wird die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Anfragen zur Praxis mit Mitgliederlisten konfrontiert – offenbar ein Dauerthema bei Vereinsvorständen und Parteien. Da eine Offenlegung sehr brisant ist, hat die Behörde in einer Stellungnahme Empfehlungen ausgesprochen.

Wer sich in einem Verein oder in einer Partei engagiert, gibt dadurch Hinweise auf seine politische und gesellschaftliche Haltung, ein prinzipiell schützenswertes, privates Detail. Daher sind Mitgliederlisten grundsätzlich nicht einfach so herauszugeben. Beispielsweise erfolgt ein Ersuchen auf Herausgabe des Öfteren von Mitliedern, die beispielsweise ein Quorum für eine außerordentliche Mitgliederversammlung anstreben und bei ausgewählten Mitgliedern Werbung in eigener Sache machen wollen.

Besonders schützenswerte personenbezogene Daten

Dazu die Berliner Datenschutzbehörde: „Die Offenlegung solcher Daten ist datenschutzrechtlich besonders brisant, wenn die Information über die Mitgliedschaft Rückschlüsse auf politische Haltungen oder sonstige besonders geschützte personenbezogene Daten zulassen. Das kann bei Parteien, Gewerkschaften oder Vereinen der Fall sein. Zur Ausübung der Minderheitenrechte des Vereinsrechts muss für einzelne Mitglieder die Möglichkeit bestehen, andere Mitglieder zu erreichen und sie so von der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu überzeugen. Gleichzeitig stellt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) differenzierte Regelungen auf, unter welchen Voraussetzungen Organisationen Daten Dritten gegenüber offenlegen dürfen. Gerade bei Vereinen, deren Mitgliedschaft u. a. Rückschlüsse auf politische Meinungen, die Gesundheit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die sexuelle Orientierung oder auch die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft ziehen lassen, ist die Datenweitergabe nach der DSGVO grundsätzlich untersagt. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, die sich aus dem Kontext ergeben, wie zum Beispiel bei Selbsthilfevereinen von suchtkranken Personen oder Menschen mit bestimmten Krankheiten.“

Herausgabe unter bestimmten Bedingungen möglich

In der DSGVO sind Handhabungen definiert, grundsätzlich „besonders geschützte personenbezogene Daten intern zu den Tätigkeitszwecken eines Vereins oder einer politischen Vereinigung zu verarbeiten“. Allerdings gilt dies nicht für die Herausgabe von Mitgliederlisten an einzelne Mitglieder, die beispielsweise bestimmte Sympathisanten von ihren Ideen überzeugen möchten. Dies ist nur dann rechtlich abgesichert, wenn zuvor die Mitglieder in ihrer Gesamtheit eine Einwilligung dazu geben. Diese muss der Verein offiziell einholen, dabei muss die Einwilligung freiwillig erfolgen und gilt ausschließlich für den konkret zu benennenden Zweck.

Eine zusätzliche Möglichkeit besteht darin, die Datenherausgabe über einen Treuhänder abzuwickeln. Dieser hat dann die Pflicht, durch technische Lösungen zu gewährleisten, dass die Daten nur zweckgebunden einsehbar sind und im Anschluss sofort wieder gelöscht werden.

Darüber hinaus empfiehlt die Berliner Datenschutzbehörde, Regelungen die Herausgabe der Mitgliederlisten betreffend bereits vorausschauend in der Satzung zu definieren. Sonst kommt es unter Umständen zu vorschnellen Entscheidungen, die später datenschutzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn beispielsweise einzelne Mitglieder Beschwerde gegen die Herausgabe der Mitgliederliste einlegen.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.

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