OLG Köln: Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen zum KI-Training verwenden
Im Mai hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. eine Unterlassungsklage gegen den Meta-Konzern eingereicht. Damit wollten die Verbraucherschützer verhindern, dass Meta wie angekündigt ab dem 27. Mai personenbezogene Daten aus öffentlichen Profilen ihrer Nutzer zum Training von künstlicher Intelligenz verwendet. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Klage nun abgewiesen.
Im Wortlaut heißt es offiziell in einer Erklärung des OLG:
„Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute (23.05.2025) in einem Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen den Mutterkonzern von „Facebook“ und „Instagram“ abgelehnt, mit dem eine Verarbeitung öffentlich gestellter Nutzerdaten ab der kommenden Woche verhindert werden sollte.“
Zur Urteilsbegründung wird angeführt, dass „nach vorläufiger und summarischer Prüfung im Rahmen des am 12.05.2025 eingeleiteten Eilverfahrens“ kein Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorliegt und diese Praxis auch nicht den Bestimmungen des Digital Markets Act (DMA) zuwiderläuft. Diese Auffassung hatte auch schon die für Meta zuständige irische Datenschutzbehörde vertreten.
Datennutzung auch ohne Einwilligung rechtens
Die Richter sehen durch die Nutzung von Daten für die Weiterentwicklung der Meta-eigenen künstlichen Intelligenz keine Verletzung der Userrechte, selbst wenn diese der Nutzung nicht ausdrücklich zustimmen. Aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO folgt, das Meta mit der Praxis der Datennutzung ab Mai einen legitimen Zweck verfolge. Da für ein effektives Training sehr große Datenmengen benötigt werden, ist es Mata nicht zuzumuten, dies Daten vollends zu anonymisieren. Die Richter stützten sich bei Ihrer Begründung unter anderem auf eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) aus Dezember 2024, auf die Meta durch das Ergreifen verschiedener Maßnahmen reagiert hat.
Meta überzeugte mit wirksamen Maßnahmen
Für das Training der künstlichen Intelligenz werden ausschließlich Daten genutzt, die auch von Suchmaschinen gefunden werden. Ferner sahen die Richter es auch nicht als gegeben an, dass die Nutzung von Daten Dritter sowie Minderjähriger eine Unterlassungsklage rechtfertigte. Die geplante Verarbeitung wurde bereits im Jahr 2024 angekündigt. Ebenso wurden die Nutzer über die Apps und – soweit möglich – auf anderem Wege über die Meta-Trainingspläne informiert.
Darüber hinaus hatten sie die Möglichkeit, die Datenverarbeitung durch Umstellung ihrer Daten auf „nicht-öffentlich“ oder durch einen Widerspruch zu verhindern.
Die verwendeten Daten enthalten keine eindeutigen Identifikatoren wie Name, E-Mail-Adresse oder Postanschrift einzelner Nutzer.
Fazit: Dieses Urteil zeigt auf, wie kompliziert sich die Integration von KI-Systemen in Plattformen und Dienste zu bestehendem Recht verhält. Im Zentrum steht eine Interessenabwägung – in diesem Fall wurde das Interesse des Digitalkozerns Meta an Weiterentwicklung der eigenen KI-Lösung als höher einzustufen gewertet als der Schutz von personenbezogenen Userdaten. Sicher spielt dabei auch eine entscheidende Rolle, dass die Hauptdienste, die Meta Usern anbietet, für die weltweiten User gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden – bezahlt wird lediglich mit der immer wertvoller werdenden Währung „persönliche Daten“, ein Geschäft, das offensichtlich bestens funktioniert.

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