Datenschutz im Betrieb

Hohes Bußgeld an Berliner Unternehmen wegen Liste von Angestellten in Probezeit

Immer wieder führt der Umgang mit den Daten von Mitarbeitern zu Kollisionen mit dem Datenschutz. Unlängst sorgte ein Fall in Berlin für Aufsehen. 215000 Euro Bußgeld verhängte die Berliner Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) gegen ein Unternehmen mit Firmensitz in Berlin, weil hier personenbezogene Daten von Angestellten in der Probezeit erfasst wurden, die laut Gesetz nicht in die Personalakte gehören.

Offenbar führt der historische Fachkräftemangel, der Unternehmen in Deutschland branchenübergreifend zusetzt, zu kreativen Prozessen in den Personalabteilungen, um durch den Personalmangel kein Risiko bei Neuanstellungen einzugehen. Im vorliegenden Fall hat eine Führungskraft auf Anweisung durch die Unternehmensleitung Listen angefertigt, in denen kritische Details zu Beschäftigten festgehalten wurden, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Probezeit befanden. Verständlich, dass das Unternehmen bei festen Übernahmen nach der Probezeit wissen möchte, mit wem genau der Vertrag über eine Festanstellung geschlossen wird. In vorliegenden Fall ging die Informationsbeschaffung aus Datenschutzsicht allerdings viel zu weit.

Gesundheitliche und politische Details dürfen in keine „Bewertungsliste“

Die Vorgesetzte hatte Listen angelegt, die zu einer generellen Bewertung der Angestellten in Probezeit dienen sollte. Aufgrund der Liste sollte schließlich entschieden werden, wessen Probezeit in eine Festanstellung umgewandelt wird. Allerdings weist die Liste Spalten auf, deren Informationen eindeutig gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Beispielsweise wurde für die Beurteilungen erfasst, ob ein Kandidat für die Festanstellung während der Probezeit gesundheitliche Probleme geäußert hatte. Ebenso wurde ein Vermerk über die geäußerte Bereitschaft beigefügt, in Festanstellung bei einer Betriebsratsgründung mitzuwirken. Darüber hinaus wurde in der Liste dokumentiert, wenn einer der Betroffenen von einer Psychotherapie geplaudert hatte, an der er gerade teilnimmt.

Datenschutzbeauftragter war nicht informiert

Neben dem oben erwähnten „Hauptbußgeld“ wurden dem Unternehmen drei weitere Bußgeldbescheide zugestellt. Die brisante Liste wurde nämlich erstellt, ohne den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hätte zweifelsohne auf eine Löschung dieser personenbezogenen Daten bestanden. Die Details enthält der Art. 88 DSGVO, in dem der Beschäftigten-Datenschutz geregelt ist.

Unternehmen dürfen sehr wohl Daten sammeln, um Mitarbeiter zu bewerten, auch bei Überlegungen zur Übernahme nach einer Probezeit. Allerdings dürfen diese Bewertungs-Informationen ausschließlich mit Hinblick auf die berufliche Tätigkeit und Leistung des einzelnen erstellt werden. Hier dürfen Details, wie Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft sowie das Verhalten am Arbeitsplatz, notiert und bewertet werden. Alle übrigen, personenbezogenen Informationen, etwa zum gesundheitlichen Zustand, die Teilnahme an Therapien oder Infos zur arbeitspolitischen Einstellung, sind tabu.

Dies trifft sogar dann zu, wenn die Probezeit-Kandidaten Informationen dieser Art völlig freiwillig kundtun und sie den Vorgesetzten zu Ohren kommen.

Fazit: Auch wenn es verführerisch klingt, Probezeit-Mitarbeiter für die eventuelle Entscheidung zu einer Übernahme umfassend zu durchleuchten, sind nur Beurteilungen zulässig, die im direkten Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Zurück

Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.

Datenschutz & Datensicherheit Das Fachinformationsportal

  • Aktuelles Fachwissen
  • Rechtssichere Entscheidungen
  • Praktische Arbeitshilfen
  • Übersichtliche Prozessdarstellungen
  • Sofort einsetzbare Schulungen

Jetzt 4 Wochen testen