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EU-Richtlinie zum Urheberrecht: Umsetzung in Deutschland auf dem Weg

Eine längst überfällige Urheberrechtsanpassung für EU-Staaten muss bis zum Sommer in den einzelnen EU-Staaten umgesetzt werden. Der deutsche Gesetzesentwurf befindet sich auf seinem Weg durch die Instanzen.

Fest steht jetzt schon: Die Frage der Haftung für Urheberrechtsverletzungen sowie die Beteiligung von Kreativen und Medienschaffenden am Milliardengeschäft mit Uploads auf weitreichenstarken Plattformen wird den aktuellen Medienmarkt nachhaltig verändern.

Beim Blick auf die heutige Medienwelt scheint nichts mehr an die Zeiten zu erinnern, in denen das noch gültige Urheberrecht seinen Ursprung hat. Seinerzeit gab es im Prinzip auf der einen Seite Medienschaffende und Kreative, auf der anderen Seite Rechteinhaber und Publisher, also Verlage, Sender und Medienlandschaften. Urheberrechtliche Ansprüche waren einfach nachzuvollziehen, und durch die Institutionen wie VG Wort und GEMA wurde eine generelle Beteiligung der Kulturschaffenden geregelt, von der sie nach einem fairen Schlüssel profitierten. Heute haben wir es mit weltweit agierenden Plattformen zu tun, die uploaden und veröffentlichen, was das Zeug hält, und damit Milliardenumsätze generieren. Und das, während den klassischen Playern, allen Voran den Verlagen, die Einnahmen wegbrechen.

Höchste Zeit also für neue Spielregeln im Mediengeschäft. Der deutsche Gesetzesentwurf hält etliche Lösungen vor, die mehr Gerechtigkeit bringen werden, Zuständigkeiten und Haftungsfragen klarer regeln und vor allem für Kreative langfristig akzeptable Erlösperspektiven bringen sollen.

Mehr Verantwortungs-Übernahme und deutlich reduzierte Bagatellgrenzen

Der von der Bundesjustizministerin vorgelegte Gesetzentwurf soll das Urheberrecht fit machen für die Herausforderungen der digitalen Welt. Plattformen wie Facebook oder YouTube stehen besonders im Fokus für neue rechtliche Rahmenbedingungen, in erster Linie hinsichtlich der Verantwortung für die Millionen Uploads, die auf den Plattformen täglich erscheinen. Die Plattformbetreiber müssen sich darauf einstellen, künftig sauberer zu kontrollieren, welche Inhalte an eine breite Öffentlichkeit gelangen.

Darüber hinaus geht es um eine faire Beteiligung von Medienschaffenden, Künstlern, Rechteinhabern und -verwertern – ein großes Manko der jetzigen annähernd rechtsfreien Regelungen. Damit wird unter anderem auf die gängige Praxis des Feedings abgezielt. Denn Feeding ist ein allgegenwärtiges Mittel zur Mehrfachverbreitung von Inhalten, was der eigentliche Urheber nicht verhindern kann, und wofür er erst recht keinen Honoraranspruch geltend machen kann.

Uploadfilter: ein entschiedenes „Kommt darauf an“

Europaweite Diskussionen hatte die Frage nach Uploadfiltern bereits ausgelöst – mit massiven Protesten von strikten Gegnern, die eine automatisierte Zensur durch die Installation von Uploadfiltern befürchten. Im Kern geht es darum, wie viel von einem Werk gezeigt, gehört oder gelesen werden darf, um sich ein Urteil darüber zu bilden. Würde beispielsweise in einer Community über einen neuen Spielfilm diskutiert, geht es um die Frage, wie lang ein kostenloser Ausschnitt sein darf, bevor er eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Jetzt verändert der Gesetzentwurf die bisherigen „Bagatellgrenzen“. Dabei geht es um urheberrechtsfreies Zitieren, was bislang auf 20-sekündige Filmzitate, 250 Kilobyte Bildmaterial und bis zu 1000 Textzeichen limitiert war. Die Grenzwerte werden reduziert, beim lizenzfreien Textzitat sind künftig nur noch 160 Zeichen erlaubt. Damit zielt das Gesetz eindeutig darauf ab, Textschaffende besser vor Urheberrechtsverletzungen zu schützen, da die bisherigen 1000 Zeichen schon einen Text ausmachen, der bei heutigen Lesegewohnheiten als Artikel durchgeht. Allerdings soll dies technisch nicht durch obligatorische Uploadfilter kontrolliert werden, sondern durch einen gesetzlich fundierten Konsens der Beteiligten.

Dennoch wird es entgegen dem ursprünglichen Versprechen der Bundesregierung Uploadfilter geben. Mit diesen müssen Inhalte, die gegen Gesetze verstoßen, grundsätzlich von den Plattformbetreibern blockiert werden. Dasselbe gilt für urheberrechtlich geschützte Filme in voller Länge. Völlig neu installiert wird ein Beschwerderecht sowohl für Nutzer wie für Rechteinhaber: Meldet sich ein Rechteinhaber bei einer Plattform mit einer Beschwerde über eine unrechtmäßige Veröffentlichung seiner Inhalte, muss sich eine Beschwerdestelle der Plattform mit dem Sachverhalt beschäftigen. Dasselbe gilt für Nutzer, die sich über die Blockade eines nach ihrem Empfinden rechtmäßigen Inhalts beschweren, auch damit muss sich die Plattform künftig beschäftigen.

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