Datenschutzwissen

Der Europäische Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 2,4 Mrd. Euro gegen Googleder „Consent-or-Pay“-Modelle

Im Urteil vom 1. September dieses Jahrs bestätigt der EuGH eine Geldbuße gegen Google in der Höhe von 2,4 Milliarden Euro wegen „Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung durch Begünstigung“ durch die Praktiken des hauseigenen Preisvergleichsdienstes.

Bereits im Jahr 2009 hatten die Verlegerverbände BDZV und MVFP (vormals VDZ) umfangreiche Missbrauchsbeschwerde gegen die nun verbotenen Begünstigungspraktiken eingereicht und gehörten während des gesamten, 15-jährigen Verfahrens zu den engagiertesten Beteiligten. Das aktuelle Urteil gilt als wichtiger Sieg von Presseverbänden gegen einen Tech-Giganten. Mit 15 Jahren Verfahrenszeitraum ist es zudem das langwierigste Wirtschaftsverfahren, das jemals in Europa verhandelt wurde.

Hintergrund des Verfahrens und Urteilsgründe

2017 verhängte die Europäische Kommission eine Geldbuße in Höhe von ca. 2,4 Milliarden Euro gegen Google. Grund war der Missbrauch von Googles beherrschender Stellung auf den Märkten für Online-Suchdienste, insbesondere durch die Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdienstes gegenüber Wettbewerbern. Google stellte die Ergebnisse seines eigenen Preisvergleichsdienstes prominent in hervorgehobenen „Boxen“ mit Bild- und Textinformationen an erster Stelle dar. Im Gegensatz dazu wurden die Ergebnisse konkurrierender Dienste nur als einfache blaue Links angezeigt und von Googles Ranking-Algorithmen herabgestuft.

Die Kommission stellte fest, dass Googles Verhalten die Wettbewerbsfähigkeit anderer Preisvergleichsdienste massiv beeinträchtigt habe. Dies wurde als Missbrauch der beherrschenden Stellung gewertet, was zur Verhängung der Geldbuße führte.

Google und Alphabet hatten Rechtsmittel eingelegt

Google und Alphabet legten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein, die jedoch sowohl vom Gericht als auch später vom Gerichtshof zurückgewiesen wurden. Der Gerichtshof bestätigte die Geldbuße und das Urteil des Gerichts. In der Begründung wird angeführt, dass das Unionsrecht zwar das Vorliegen einer beherrschenden Stellung nicht per se beanstandet, jedoch deren missbräuchliche Ausnutzung. Dies gilt insbesondere für Verhaltensweisen, die den Leistungswettbewerb beschränken und damit dem Wettbewerb, Unternehmen oder Verbrauchern schaden. Der EuGH erkannte, dass das Verhalten von Google, das die eigenen Dienste bevorzugt, in diesem Fall diskriminierend war und nicht dem Leistungswettbewerb entsprach. Aufgrund der Marktbedingungen und Umstände sei das Verhalten wettbewerbswidrig gewesen.

Beschwerdeführer zeigen sich zufrieden

Der Medienverband der freien Presse (MVFP) und der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) zeigten sich sehr zufrieden über das Urteil und lobten es als wichtigen Sieg in lebhaften Zeiten, in denen die Digitalisierung den Wirtschaftsraum Europa vor enorme Herausforderungen stellt.

„Nach jahrzehntelangem Missbrauch von Google zeigt sich Europa endlich wehrhaft – unser Kampf hat sich gelohnt. Das heutige Urteil ist ein Meilenstein für einen freien und faireren Wettbewerb der Inhalte in den digitalen Märkten“, sagt Philipp Welte, Vorstandsvorsitzender des MVFP. „Das Urteil bestätigt, dass marktbeherrschende Digitalplattformen sich keine unberechtigten Vorteile zu Lasten relevanterer Anbieter verschaffen dürfen. Unabhängig von diesem Urteil geht der Kampf gegen Google und die anderen Tech-Konzerne weiter – da sie durch ihre Marktdominanz die Arbeit der freien Presse massiv einschränken.“

Matthias Ditzen-Blanke, Vorstandsvorsitzender des BDZV, betont: „Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht wegweisend. Erstmals stellt ein oberstes Gericht fest, dass Google als ultra-dominantes Unternehmen strengeren Vorgaben unterliegt. Das Gericht klärt und verschärft sogar einige der Verpflichtungen, die für solche Unternehmen gelten. Insbesondere entscheidet erstmals ein oberstes Gericht, dass die Selbstbegünstigungen, etwa durch eine bessere Sichtbarkeit eigener Dienste, einen Missbrauch von Marktmacht darstellen.“

Fazit: Dieses Urteil kann durchaus als grundlegend verstanden werden und zielt darauf ab, die Marktchancengleichheit für Marktteilnehmer unabhängig von ihrer Größe auf einem gleichen Niveau zu halten. Vor allem im Hinblick auf den Digital Markets Act (DMA) der EU-Kommission, der als europäische Verordnung dem Datenschutz dient und fairen Wettbewerb, Transparenz und Innovation auf dem digitalen Markt fördert, ist das Urteil eine wichtige rechtliche Grundlage dazu, die enorme Macht der großen Tech-Konzerne zu begrenzen.

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