Datensicherheit im Internet

Heimliche Handyortung: Klingt praktisch, ist aber illegal

Persönlichkeitsrechte und das Recht zur informellen Selbstbestimmung machen auch vor engen Familienbanden nicht halt. Die Ortung des Smartphones von Familienangehörigen oder nahestehenden Privatpersonen ist grundsätzlich nicht gestattet. Selbst die Überwachung von Kids via Handyortung bewegt sich in einer Grauzone. Wann was erlaubt ist, lesen Sie hier.

Selbst die innigste Partnerschaft kommt nicht ganz ohne Neugierde und Kontrollambitionen aus. Ist der Partner wirklich dreimal die Woche im Fitness-Studio? Hat die Lebensabschnittsgefährtin tatsächlich den Autoschlüssel verlegt und übernachtet daher bei der besten Freundin? Ob Eifersucht, generelles Misstrauen oder berechtigte Zweifel: Das Handy ist ein höchst schützenswertes Tool, das einerseits viele personenbezogenen Daten in sich birgt. Darüber hinaus kann es kinderleicht geortet werden, solange es im Funknetz eingebucht ist. Die Ortung seines Nutzers ist also einfach zu bewerkstelligen, zumal viele Smartphone-Besitzer Das Ortungs-Feature schon allein deswegen aktiviert haben, um das Handy im Fall von Verlust oder Diebstahl auffinden zu können.

Handyortung nur mit triftigen Gründen gestattet

Die Handyortung wird im Telekommunikationsgesetz (TKG) und hier insbesondere Paragraph 98 behandelt: Dort steht im Wortlaut:

„Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verwendet werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Umfang und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen seine Einwilligung erteilt hat. In diesen Fällen hat der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes den Nutzer durch eine Textmitteilung an das Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.“

Das heißt also, dass zur Handyortung grundsätzlich eine Einwilligung des Handynutzers notwendig ist, um sein Smartphone zu orten. Darüber hinaus muss er bei jedem Ortungsvorgang darüber informiert werden, dass Standortdaten ermittelt worden sind. Somit ist eine heimliche Handyortung ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht. Neben dem Telekommunikationsgesetz ist auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anwendbar. Dieses weist nämlich auch Informationen zum eigenen Standort als schützenswerte personenbezogene Daten aus.

Ausnahmen sind Strafverfolgung und Notfälle

Die Strafverfolgungsbehörden, also Polizei, Bundespolizei und Staatsanwaltschaften dürfen sich prinzipiell Standortdaten über Smartphones zugänglich machen. Allerdings muss ein triftiger Grund vorliegen. Beispielsweise der begründete Verdacht auf schwere Straftaten. Zu deren Vereitelung genutzte Ortungsdaten müssen allerdings richterlich angeordnet werden. Diese Anordnungen gelten dann nur zeitlich befristet.

Auch in Notfällen wie Unfällen oder bei der Überwachung von Personen mit schweren Erkrankungen ist die Handyortung rechtlich möglich. Hier wird das Interesse des Georteten vorausgesetzt: Ein verunglückter Radfahrer ist mit Sicherheit einverstanden, dass sein Standort ermittelt wird, wenn Familienangehörige ihn vermissen, da er von einer Tour nicht zurückgekommen sind. Ebenso wird für einen schwer kranken Menschen, der sich nur eingeschränkt bewegen kann, vermutet, dass er einer Ortung zustimmt, um eine Rettungsmaßnahme zu veranlassen, etwa bei einem Sturz in der eigenen Wohnung. Eine weitere Ausnahme betrifft auch selbstmordgefährdete Personen. Auch hier darf die Polizei Handydaten nutzen, um einen Suizid zu verhindern.

Grauzone: Überwachung von Kindern

Auch Kinder genießen uneingeschränkte Persönlichkeitsrechte. Allerdings dürfen die Eltern minderjähriger Kinder eine Handyortung vornehmen, um Ihrer Aufsichts- und Sorgfaltspflicht nachzukommen. Dies gilt allerdings nur, bis die Kinder die Volljährigkeit erreichen. Zudem ist es ratsam, die Kinder über die eingesetzte Ortungstechnik zu informieren, selbst wenn dies rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Eine heimliche Ortung stellt einen derben Vertrauensbruch dar und ist aus pädagogischer Sicht nicht anzuraten.

Fazit: Unabhängig von der Art der Beziehung oder dem Familienstatus ist es Privatpersonen nicht gestattet, das Handy einer volljährigen Person ohne deren Zustimmung zu orten. Ausnahmen sind Notfälle, Menschen mit schweren Erkrankungen oder suizidgefährdete Personen. Wer beispielsweise detektivisch ermitteln will, ob der eigene Partner auf heimlichen Abwegen unterwegs ist, sollte auf eine Handyortung tunlichst verzichten. Diese stellt nämlich einen klaren Rechtsbruch dar und kann mit Schmerzensgeld oder in extremen Fällen auch strafrechtlich geahndet werden.

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