Datenschutz-Urteil: Google übertreibt die Nutzung von User-Daten
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat ein wichtiges Urteil durchgesetzt. Die Google-Konto-Registrierung verstößt demnach in vollem Umfang gegen geltendes Datenschutzrecht. Ein entsprechendes Urteil wurde gegen Google Irland Ltd. gefällt.
Wer sich heute bei Google registriert, ist sich vermutlich kaum darüber im Klaren, dass er sich gleichzeitig bei circa 70 Online-Diensten registriert, die Google über die verschiedensten Plattformen anbietet. Zwar offeriert Google bei der Registrierung Tools wie die „Express Personalisierung oder eine manuelle Personalisierung“, aber diese entsprechen nicht den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung. Darüber hinaus kam das Landgericht Berlin, das sich mit dem Fall beschäftigte, zu der Erkenntnis, dass auch die Einwilligungserklärung nicht dem geltenden Recht entsprechend ausgestaltet ist.
Dass das Gericht die beanstandete Einwilligungserklärung für mit dem Gesetz unvereinbar hält, fußt auf der Tatsache, dass sich diese Einwilligung nicht aufgrund einer freiwilligen Entscheidung ergibt, sondern die betroffenen User eher durch das komplizierte Verfahren dazu genötigt werden, eine unzureichende Einwilligung zu erteilen, um eine Registrierung in akzeptabler Zeit durchzuführen.
Dazu kommentierte Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung im vzbv: „Verbraucher:innen müssen wissen, wofür Google ihre Daten verarbeitet, und über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können. Datenschutz ist auch Verbraucherschutz. Umso wichtiger ist, dass wir Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich stoppen lassen können.“
Über 70 Dienste auf einen Schlag
Ein Kernpunkt, den die Richter bemängelten, ist die „automatische Einwilligung“ in die fortwährende Speicherung von „Web-&-App-Aktivitäten“, dies umfasst bei Google um die 70 Dienste, zu denen beispielswiese YouTube und die Google-eigene KI Gemini gehören. Wer die Einwilligung erteilt, gestattet dem US-Konzern, personenbezogene Daten zum Standort des Users, seiner bevorzugten Sprache, seinen Suchanfragen, seiner Navigation durch Google-Werbeangebote und darüber hinaus sogar zu Interaktionen mit externen Google-Partnerunternehmen zu archivieren und natürlich auch für das „Training“ der eigenen KI zu nutzen.
Ein weiteres Detail, das die Richter zu ihrem Urteil veranlasste, ist die sogenannte „Express-Personalisierung“. Dabei erleben die User eine denkbar simple „Auslegung“ geltenden Datenschutzrechts: Entweder sie stimmen der Gesamtheit der Datennutzungen zu, oder sie müssen den Vorgang abbrechen. Das führt in der Regel dazu, dass betroffene User zwar wahrnehmen, dass sie mit der Pauschaleinwilligung eigene Rechte abtreten, nehmen dies aber in Kauf, um den beabsichtigten Registrierungsprozess endlich abschließen zu können.
Hauptbeanstandungspunkte als Grundlage zum Urteil:
- Keine gesetzlich geforderte „Freiwilligkeit“: eine Option, einer generellen Datenverarbeitung zu widersprechen, fehlt.
- Mangelhafte Information zur Art und Weise der Datenverarbeitung; es fehlt die Darstellung der Gesamtheit der Dienste, für die die Einwilligung gilt.
- Keine Option bei der Registrierung für eine automatische Löschung personenbezogener Daten nach drei Monaten; die Löschung muss von Usern nachträglich beantragt werden.
Urteil des LG Berlin II vom 25. März 2025, Az. 15 O 472/22, nicht rechtskräftig. Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (KG Berlin, Az.: 5 U 45/24).

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