Datenschutzwissen

Private Videoüberwachung und der Einsatz von „Animal-Cams“: Leitfaden der sächsischen Datenschutzbehörde

In den letzten Jahren hat sich der Einsatz von privaten Überwachungskameras zunehmend in den Alltag der Menschen eingeschlichen. Ob zur Überwachung des Eigenheims, des Gartens oder – wie in letzter Zeit häufiger – für das Aufzeichnen von Wildtieren mittels sogenannter „Animal-Cams“, diese Technologien haben in der Praxis zugenommen. Allerdings werfen sie erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre und den Missbrauch solcher Systeme.

Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte hat aufgrund der wachsenden Anzahl von Beschwerden und Verstößen im Bereich der Videoüberwachung im Jahr 2024 eine umfassende Broschüre herausgegeben: „Achtung Kamera!“. Diese Broschüre dient als Leitfaden und Aufklärungshilfe für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Stellen. Sie zeigt die rechtlichen Grenzen und Vorgaben für den Einsatz von Überwachungskameras, insbesondere auch im privaten Raum.

Zunahme der Beschwerden über private Videoüberwachung

In den letzten Jahren ist die Anzahl der Beschwerden über private Videoüberwachungssysteme massiv angestiegen. Im Jahr 2023 wurden beispielsweise 186 Beschwerden registriert, die hauptsächlich durch Überwachungskameras in Wohngebieten ausgelöst wurden. Diese Entwicklung zeigt, dass viele Bürger die Grenzen zwischen zulässigem Schutz ihres Eigentums und einer rechtswidrigen Überwachung fremder Grundstücke oder öffentlicher Räume nicht genau kennen. Besonders häufig sind Beschwerden über Kameras, die auf Nachbargrundstücke, Gehwege oder Parkplätze gerichtet sind. Hier ist oft ein klassischer Nachbarschaftsstreit der Ausgangspunkt.

Die sächsische Datenschutzbehörde betont in ihrer Broschüre die hohen Hürden für den rechtskonformen Einsatz von Videoüberwachungstechnik. Die pauschale Installation einer Kamera ohne klare Rechtfertigung, etwa zur Überwachung des eigenen Gartens oder um Wildtiere mit „Animal-Cams“ zu beobachten, kann leicht in einen datenschutzrechtlichen Verstoß münden, wenn unbeabsichtigt auch fremde Grundstücke oder öffentliche Bereiche mit erfasst werden

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von privaten Überwachungskameras

Grundsätzlich ist die Installation einer Überwachungskamera nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und dieses durch die Überwachung geschützt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Eigentum gegen Vandalismus oder Einbruch gesichert werden soll. Dennoch muss stets eine sogenannte Interessenabwägung stattfinden, bei der die Rechte und Freiheiten der von der Kamera erfassten Personen berücksichtigt werden. Diese Abwägung fällt in der Regel zugunsten der betroffenen Personen aus, wenn deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Besonders problematisch wird es, wenn Kameras öffentliche Bereiche oder Nachbargrundstücke erfassen. Das bedeutet konkret: Wer eine Kamera aufstellt, um etwa Tiere im eigenen Garten zu filmen, muss sicherstellen, dass die Kamera ausschließlich auf das eigene Grundstück gerichtet ist. Öffentliche Verkehrsflächen, Gehwege oder das Grundstück des Nachbarn dürfen nicht überwacht werden. Andernfalls könnten die gefilmten Personen ihre Auskunftsrechte nach Artikel 15 der DSGVO geltend machen und gegebenenfalls bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einlegen.

Konkrete Empfehlungen für den Einsatz von „Animal-Cams“

Die sächsische Datenschutzbehörde macht in ihrer Broschüre auch spezielle Empfehlungen für den Einsatz von Wildtierkameras („Animal-Cams“). Diese Geräte sind oft in der Lage, Bewegungen aufzuzeichnen und bieten eine automatische Nachtsichtfunktion, was sie für die Beobachtung von Tieren besonders attraktiv macht. Dennoch gelten für sie dieselben Datenschutzvorschriften wie für andere Überwachungskameras. Eine Kamera darf nur auf das eigene Grundstück ausgerichtet sein und sollte so installiert werden, dass sie keine Personen oder fremden Grundstücke erfasst. Es ist ratsam, regelmäßig zu überprüfen, ob die Kamera tatsächlich nur den gewünschten Bereich aufzeichnet, um etwaige Missverständnisse mit Nachbarn zu vermeiden. Zudem sollte der Kamerabetreiber Informationen über die Speicherung und Löschung der Daten bereithalten.

Fazit: Die Broschüre „Achtung Kamera!“ der sächsischen Datenschutzbehörde bietet hier eine wertvolle Hilfestellung, indem sie die rechtlichen Rahmenbedingungen klar erläutert und konkrete Handlungsempfehlungen gibt. Wer Videoüberwachung im privaten Bereich einsetzen möchte, sollte sich vorab genau informieren und sicherstellen, dass die Privatsphäre anderer nicht verletzt wird. Die Datenschutzbehörde empfiehlt, bei Unsicherheiten lieber auf Überwachungstechnik zu verzichten oder zumindest professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um potenzielle Bußgelder oder gar rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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