EU mit neuem Cybersecurity-Paket – Unternehmen sollten mitziehen
Manchmal entstehen Datenschutzfälle an Orten, an denen man sie nicht vermuten würde. Neuerdings gehören Fahrschulen mit ihren Fahrzeugen dazu. Sie sind Orte der Konzentration, der Unsicherheit, des Lernens. Und in einigen Fällen auch Orte der Daueraufzeichnung – mit datenschutzrechtlichen Konsequenzen.
Mehrere Landesdatenschutzbehörden in Deutschland haben Fahrschulen abgemahnt, die Dashcams in Ausbildungsfahrzeugen dauerhaft laufen ließen – angeblich zur Qualitätssicherung. Die Argumentation der Fahrschulen war kreativ: Die Aufnahmen seien pädagogisch wertvoll. Man könne Fehler analysieren, Abläufe verbessern, Lernfortschritte dokumentieren. Die Behörden reagierten nüchtern: Pädagogische Konzepte ersetzen keine Rechtsgrundlage. Und schon gar nicht, wenn die Kamera nicht nur den Fahrschüler, sondern auch den gesamten Straßenverkehr aufzeichnet.
Einwilligung scheint problematisch
Das Problem durch das Mitfilmen im Fahrschul-Auto ist vielschichtig. Da wären zunächst die Fahrschülerinnen und Fahrschüler selbst. Auch wenn die bezüglich der Mitschnitte einwilligen, ist diese Einwilligung laut Ansicht der Behörden wohl kaum als freiwillig einzustufen. Denn wer wird schon einem Fahrlehrer, der ja mit entscheidend für das Erlangen der Fahrerlaubnis ist, einen „Wunsch“ abschlagen. Hinzu kommt das Filmen des öffentlichen Raums während der Trainingsfahrten: Permanent werden die Bewegungen anderer Verkehrsteilnehmer, Kennzeichen, Gesichter, und Verkehrs-Situationen aufgezeichnet, für deren Speicherung keinerlei berechtigtes Interesse seitens der Fahrschule besteht. Und die dauerhafte Speicherung schafft laut Behörden-Vertretern ein Überwachungsgefühl, das dem Lernprozess eher schadet, als nützt.
Interessant ist, wie sehr dieser Fall die Debatte über Dashcams im Allgemeinen spiegelt. Während Privatnutzer oft argumentieren, sie bräuchten die Aufnahmen für den „Notfall“, versuchen Fahrschulen, die Kameras als pädagogisches Werkzeug zu legitimieren. Doch die Behörden bleiben konsequent: Daueraufzeichnung ist illegal, egal wie gut die Absicht ist.
Die Landesbehörde für Datenschutz in Niedersachsen skizziert die rechtliche Situation in einer Stellungnahme:
Dashcam im Fahrschul-Auto: Rechtswidriger Livestream
Genauso wie die anlasslose Aufzeichnung durch Dashcams ist das Streamen des Verkehrs live in Bild und Ton ins Internet – etwa von Fahrstunden – in der Regel rechtswidrig, wenn dabei Bilder anderer Verkehrsteilnehmer oder Gespräche erfasst und übertragen werden. Für die Erhebung und Veröffentlichung personenbezogener Daten von Personen, die sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Auch wenn der Gedanke, per Stream Fahrschülerinnen und Fahrschülern die Gelegenheit zu geben, online von den Erfahrungen anderer zu profitieren, zunächst nachvollziehbar ist, kann die Verarbeitung nicht auf das berechtigte Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO gestützt werden. Die Rechte der Betroffenen stehen diesem Wunsch entgegen.
Das verfassungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbürgt das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt zum Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eine Straße und andere öffentlich zugängliche Flächen zu durchqueren, ohne videoüberwacht zu werden.
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