Dashcams und Datenschutz: Was erlaubt ist – und was nicht
Dashcams im Auto erfreuen sich großer Beliebtheit. Es geht dabei nicht um die schlichte Dokumentation der zurückgelegten Fahrstrecke, sondern um die Video-Beweissicherung bei möglichen Unfällen oder einer Beschädigung des Fahrzeugs. Einige Nutzer gehen so weit, die Dashcam-Aufzeichnung zu verwenden, um Verkehrssünder anzuzeigen. Aus Sicht des Datenschutzes sind diese Praktiken jedoch bedenklich, wenn nicht gar unzulässig.
Hessens Landesdatenschützer warnt
Gerade Vielfahrer und Betreiber von Flottenmanagements nutzen Dashcams gern zur Absicherung in Schadensfällen. Datenschützer sehen darin aber ein Problem. So ging der hessische Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Roßnagel unlängst mit einer Warnung an die Öffentlichkeit: „Der dauerhafte und anlasslose Einsatz von Dashcams ist datenschutzrechtlich unzulässig, da er einen erheblichen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Personen darstellt.“
Die Dashcam darf nur kurz und anlassbezogen zum Filmen eingesetzt werden. Läuft sie dauerhaft beim Fahren mit und zeichnet andere Personen und Kennzeichen auf, wird das Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt. Anlassbezogen meint: Nur wenn es zu einem Unfall oder einem justiziablen Zwischenfall kommt, darf die Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe diese Sequenz speichern. Hierbei geht es um die Wahrnehmung der eigenen berechtigten Interessen in einer konkreten Situation. Die schutzwürdigen Interessen anderer dürfen nicht überwiegen.
Was erlaubt ist und was nicht
Roßnagel führt weiter aus: Videodaten während der Fahrt müssen in kurzen Abständen überschrieben und dürfen nur bei kritischen Ereignissen gespeichert werden. Die Platzierung der Kamera im Cockpit muss so gestaltet sein, dass die Rechte unbeteiligter Personen gewahrt bleiben. In jedem Fall widerspreche eine Aufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraums dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn dafür kein konkreter Anlass vorliegt.
Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich aus der Informationspflicht gegenüber den mit der Dashcam aufgenommenen Personen. Im Straßenverkehr dürfte das kaum zu bewerkstelligen sein. Allein dieser Punkt stellt bereits einen Verstoß gegen die DSGVO dar.
Bußgelder bei Datenschutzverstößen
Werden Dashcams im Auto unzulässig eingesetzt, drohen Bußgelder durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Sie können bei Unternehmen prinzipiell eine Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes haben – wobei sich die bisher verhängten Bußgelder im unteren Rahmen bewegen. Werden Videoaufnahmen genutzt, um, wie eingangs beschrieben, das Fehlverhalten anderer anzuzeigen, drohen ebenfalls Bußgelder. Denn nur die Polizei darf in begrenztem Umfang Videoaufnahmen zur Strafverfolgung einsetzen. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen anlasslose private Dashcam-Aufzeichnungen trotz des Datenschutzverstoßes sehr wohl als Beweismittel in einem Prozess über die Unfallhaftpflicht dienen können. Der Bundesgerichtshof hat 2018 so entschieden, wobei dem eine gründliche Interessen- und Güterabwägung vorausgegangen war.

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