Datenschutzwissen

BFH-Urteil: Anspruch auf Datenauskunft vom Finanzamt auch bei hohem Aufwand

Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt Steuerpflichtigen ein Recht auf Auskunft seitens des Finanzamts über die von diesem verarbeitete eigenen personenbezogenen Daten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2024 diesen Anspruch in einem Urteil klargestellt. Doch gilt dies auch, wenn das zuständige Finanzamt einen zu hohen Bearbeitungsaufwand für sich reklamiert?

Vorstand klagt Datenauskunft ein

Der Vorstand eines Thüringer Unternehmens hatte sein Finanzamt gebeten, ihm alle von diesem gespeicherte Informationen zur Firma auszuhändigen. Er erhielt von der Behörde einen größeren Datensatz, der jedoch aus seiner Sicht unvollständig war. Dem Wunsch noch weiterer Datenauskunft auch zu seiner Person kam die Finanzbehörde lediglich mit dem Vorschlag nach, dass der Vorstand ja vor Ort Akteneinsicht nehmen könne. Weil diesem aber an umfangreichen Fotokopien seiner Daten gelegen war, klagte er gegen das Angebot des Finanzamts. Ohnehin war der Kläger nicht mit den ihm übermittelten Angaben zur Speicherdauer und zu den Verarbeitungszwecken zufrieden.

Der Aufwand spielt keine Rolle

Die Klage vor dem Finanzgericht Thüringen blieb erfolglos – bis der Bundesfinanzhof sich der Sache in der Revision annahm. Er erkannte in der abschlägigen Entscheidung der Thüringer Vorinstanz einen Rechtsfehler, weil sie das Auskunftsverlangen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für das Finanzamt verbunden sah. Nun sieht aber Art. 15 DSGVO keine begrenzende Einschränkung des Auskunftsrechts vor. Dieses diene ja eben dem Zweck einer vollumfänglichen Information. Aus Sicht das BFH war auch nicht mit dem eigentlichen Anliegen gleichzusetzen, dass der Kläger die persönliche Akteneinsicht abgelehnt hatte (Az.: IX R 25/22).

Auch wenn der Vorstand Recht bekam, so besteht im Grundsatz dennoch die Möglichkeit, ein Auskunftsverlangen zu verweigern, wenn es in exzessiver Form geschieht – etwa bei einem ständig wiederkehrenden Auskunftsbegehren. Solche überzogenen Wiederholungen waren bei dem Fall aus Thüringen aber nicht zu monieren. Und auch der Umstand eines exzessiven Auskunftsverlangens muss vom Auskunftspflichtigen begründet nachgewiesen werden.

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