DSB-Ratgeber

Aktuelle Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Der Deutsche Bundestag hat am 16.12.2022 mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ein Gesetz zum Schutz von natürlichen Personen erlassen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese den nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).

Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind (§ 1 HinSchG). Der Deutsche Bundestag setzt damit die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union ((EU)2019/1937, (EU) 2020/1503) in deutsches Recht um. Diese EU-Whistleblower-Richtlinie verpflichtet Unternehmen, private Organisationen und Behörden, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten und Vorkehrungen zu treffen, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen.

Geltungsbereich

Das HinSchG gilt gem. § 2 für strafbewehrte Verstöße und für bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, und u. a. für sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder oder der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Meldestellen

Gemäß § 12 HinSchG müssen Beschäftigungsgeber mit i. d. R. mindestens 50 Beschäftigten eine Stelle für interne Meldungen einrichten und betreiben, an die sich Beschäftigte zur Meldung von Verstößen wenden können. Verstöße gegen diese Einrichtungspflicht unterliegen einem Bußgeld bis zu 20.000 Euro. Die in § 12 Abs. 3 HinSchG genannten Beschäftigungsgeber (Unternehmen der Finanzbranche, wie z. B. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger, Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften etc.) müssen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten eine solche Meldestelle einrichten. Mit den Aufgaben der Meldestelle können gem. § 14 HinSchG eine oder mehrere Beschäftigte des Beschäftigungsgebers oder ein Dritter betraut werden. Dabei können mehrere private Beschäftigungsgeber mit i. d. R. 50 bis 249 Beschäftigten auch eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Dies bietet sich z. B. für Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder konzernangehörige Unternehmen an.

Die Meldestellen betreiben gem. § 13 HinSchG die Meldekanäle nach den Vorschriften des § 16 HinSchG und führen die Bearbeitung von Verstößen nach den Vorschriften der §§ 17 und 18 HinSchG durch. Insbesondere bestätigen die Meldestellen den Eingang der Meldung, prüfen, ob ein Verstoß i. S. des HinSchG vorliegt, holen ggf. weitere Informationen ein und ergreifen angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG. Zu den Folgemaßnahmen gehören insbesondere die Durchführung von internen Untersuchungen, Verweis des Hinweisgebers oder Abgabe des Verfahrens an andere zuständige Stellen oder Behörden oder die Einstellung des Verfahrens. Die Meldestellen sind gem. § 10 HinSchG befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem HinSchG erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

Neben der internen Meldestelle muss der Beschäftigungsgeber auch einen externen Meldekanal, i. d. R. zum Bundesamt der Justiz, anbieten. Die Meldekanäle stehen gleichrangig zur Verfügung, der Hinweisgeber ist deshalb in der Wahl des Meldekanals frei.

Einrichtung des Meldesystems

In mitbestimmten Unternehmen ist die Einrichtung des Meldesystems mitbestimmungspflichtig, das heißt, es muss eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Für diese Betriebsvereinbarung gelten auch die Vorschriften des Art. 88 DSGVO. Die Meldestelle muss technisch und organisatorisch eingerichtet werden, das heißt, die Stelle muss eingerichtet, die Aufgaben der Meldestelle geregelt, das Personal der Meldestelle muss geschult und die Meldewege (Adressen, unter denen Hinweise abgegeben werden können) müssen festgelegt und bekannt gegeben werden. Schließlich müssen auch die Beschäftigten geschult werden. Insbesondere muss das Verfahren zur Abgabe von Hinweisen geregelt werden. Die Hinweise können mündlich, schriftlich oder persönlich oder in einer angemessenen Form abgegeben werden. Ferner ist zu regeln, zu welchen Themen bzw. Arten von Verstößen bzw. Verdachtsmomenten (nur Verstöße i. S. v. § 2 HinSchG) ein Schutz nach diesem Gesetz gegeben ist und unter welchen Voraussetzungen die Hinweisgeber nach diesem Gesetz geschützt sind. So unterliegen z. B. die Hinweisgeber dem Schutz des HinSchG nur dann, wenn die Hinweise bzw. begründete Verdachtsmomente Verstöße betreffen, die die Hinweisgeber im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben.

Inkrafttreten

Beim HinSchG handelt es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz. Nach der Zustimmung durch den Bundesrat soll das Gesetz drei Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Lediglich für private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten soll für die Einrichtung ihre internen Meldestellen eine Übergangsfrist gelten, nach der diese erst ab dem 17. Dezember 2023 eingerichtet sein müssen.

Der Gesetzentwurf hat am 10. Februar 2023 dem Bundesrat vorgelegen, der Bundesrat hat aber dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt und damit das Gesetz vorerst blockiert. Das Gesetz muss jetzt in den Vermittlungsausschuss, wodurch die Verabschiedung erneut um einige Monate verzögert wird.

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